
Anwendungsbereiche
Um die verschiedenen Anforderungen an das barrierefreie Bauen entsprechend den rechtlichen und technischen Grundlagen umzusetzen, ist es notwendig, die rechtlichen Anwendungsbereiche in
der Baumaßnahme zu prüfen und festzulegen.
Anwendungsbereich: Das gesamte Gebäude einschließlich der dazugehörigen Freiflächen
Geltende Grundlagen:
- BGG,
- einige Behindertengleichstellungsgesetze der Länder,
- Inklusionsvereinbarungen (bzw. RIV),
- a. a. R. d. T.
Gleichstellungsrechtlich umfasst der jeweilige sachliche Geltungsbereich nach dem BGG und den Behindertengleichstellungsgesetze einiger Länder die gesamte bauliche Anlage – unabhängig von der
Nutzung der Räume und dem Zugang durch die Öffentlichkeit.
Einige Inklusionsvereinbarungen (bzw. RIV) verweisen bei baulichen Maßnahmen in ihrem Geschäftsbereich auf § 8 BGG bzw. auf entsprechende Paragraphen in den Gleichstellungsgesetzen der Länder.
Für Räume, die für Technik, als Lager oder für spezielle Nutzungen vorgesehen sind, empfiehlt es sich, die Anforderungen an Barrierefreiheit zu prüfen. In der Bedarfsplanung müssen sie als Räume ohne Anforderung an Barrierefreiheit entsprechend gekennzeichnet werden.
Anwendungsbereich: Öffentlich zugängliche Gebäudeteile und dazugehörige Freiflächen sowie ggf. weitere durch die jeweilige LBO definierte Bereiche, z. B. Büros
Geltende Grundlagen:
- Bauordnungen,
- einige Behindertengleichstellungsgesetze der Länder,
- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
Bauordnungsrechtlich umfassen Gebäude und Gebäudebereiche mit Publikums- und Besucherverkehr,also „öffentlich zugängliche“ Gebäude:
- Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens
- Sport- und Freizeitstätten
- Einrichtungen des Gesundheitswesens
- Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude
- Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten
- Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen
- Außenanlagen
Nach Auslegungen bzw. Vollzugsbekanntmachungen mehrerer Landesbauordnungen (z. B. Thüringen, Schleswig-Holstein) sind sie definiert als allgemeine, dem Besucher- und Benutzerverkehr
dienende Teile „die nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich von jedermann betreten und genutzt werden können, wobei es nicht darauf ankommt, ob die angebotene Dienstleistung öffentlicher oder privater Natur ist oder ob sie unentgeltlich oder gegen Entgelt erbracht wird“.
Beispiele sind Eingangsbereiche und Foyers, Garderoben, Verkaufsräume, Sanitäranlagen, Büros/Räume mit Besucherfunktion, Schalter und Wartebereiche, Presse- und Repräsentationsbereiche,
Räume für Unterkunft und Gastronomie, Ausstellungsräume und Veranstaltungssäle, Lesesäle, Freihandbereiche, Unterrichts- und Konferenzräume, Räume für Sport sowie dazugehörige Erschließungsflächen und Außenanlagen.
Anwendungsbereich: Arbeitsplätze, an denen Menschen mit Behinderung arbeiten
Geltende Grundlagen:
- ArbStättV,
- ASR, ASR V3a.2 (individuell gemäß SGB IX)
Anwendungsbereich: Arbeitsplätze, an denen Menschen mit Behinderung arbeiten können
Geltende Grundlagen:
- SGB VII,
- SGB IX,
- Inklusionsvereinbarungen/ RIV in Verbindung mit ArbStättV
Bereiche, in denen Menschen mit Behinderung aktuell arbeiten, beziehen sich auf den existierenden individuellen Bedarf von Mitarbeitenden mit Einschränkungen gemäß SGB IX. Es gelten die
Anforderungen nach ASR V3a.2.
Bereiche, in denen Menschen arbeiten können,werden mit einer verbindlichen Inklusionsvereinbarung (bzw. RIV) gemäß § 166 SGB IX (öffentlich-rechtlicher Vertrag) festgelegt als Bereiche, für
die bauliche Voraussetzungen an die Barrierefreiheit umzusetzen sind. Eignen sich grundsätzlich alle Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen, ist das gesamte Gebäude als geeignete Arbeitsstätte zu betrachten.
Nach § 2 Arbeitsstättenverordnung werden als Arbeitsstätte solche Bereiche ausgewiesen, die für die übliche Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Büroräume oder Labore
sowie dazugehörige Besprechungs- und Konferenzräume, Maschinen- und Nebenräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Teeküchen und Cafeterien, Sanitärräume und Erste-Hilfe-Räume, innere
Erschließung (Verkehrswege, Rampen, Treppen, Türen, Fluchtwege, Notausgänge, Orientierungssysteme), Unterkünfte und weitere Orte, die dem Betrieb der Arbeitsstätte dienen.
Überlagerung
In der Regel überlagern sich die Anwendungsbereiche. Die verschiedenen rechtlichen Grundlagen sind gleichrangig zu beachten.