Barrierefreie Verbindung von denkmalgeschütztem altem Rathaus und denkmalgeschütztem ehemaligem Amtsgericht im Verwaltungsgericht Malchow

Bauordnungsrecht

Bei allen Bauvorhaben muss die Barrierefreiheit entsprechend der jeweiligen Landesbauordnung, den Technischen Bestimmungen des einzelnen Landes (Verwaltungsvorschrift), den baurechtlich eingeführten Normen in Verbindung mit Sonderbauverordnungen und -richtlinien sowie gegebenenfalls weiteren länderspezifischen Verordnungen und Ausführungsvorschriften geplant werden.

Landesbauordnungen

  • Wo werden die Landesbauordnungen angewendet?
    Nach Landesbauordnungen werden Anforderungen an Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Bereichen gestellt. Darüber hinaus gibt es in einigen Ländern Festlegungen der Anwendungsbereiche (z. B. Berlin, BW), beispielsweise bei Büroräumen ohne Publikumsverkehr. Auch definieren sie Vorgaben für den barrierenfreien Wohnungsbau.
  • Wer ist dafür zuständig, die Landesbauordnungen umzusetzen?
    Für die Umsetzung der Landesbauordnungen sind die Entwurfsverfasserinnen und -verfasser in Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahrens zuständig.
  • Wer prüft die umzusetzenden baulichen Anforderungen an Barrierefreiheit?
    Die Prüfung übernimmt die zuständige Prüfinstanz wie die Fachaufsicht führende Ebene (FfE) oder die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahrens. Diese Stelle prüft auch die Abweichungen, Erleichterungen oder die Einhaltung besonderer Anforderungen.

Das Bauordnungsrecht unterliegt der Hoheit der einzelnen Bundesländer. In allen 16 Landesbauordnungen ist das barrierefreie Bauen fest verankert. Die Unterschiede in den Paragrafen zur Barrierefreiheit variieren jedoch in einzelnen Bundesländern zum Teil erheblich. Dies betrifft beispielsweise die Anwendungsbereiche oder die Aussagen zum unverhältnismäßigen Mehraufwand.

In der Regel wird die Barrierefreiheit für die allgemeinen, öffentlich zugänglichen Teile baulicher Anlagen geregelt, die dem Besucherund Benutzerverkehr dienen. Dabei genügt es, wenn die Räume und Anlagen mit der zweckentsprechenden Nutzung im erforderlichen Umfang, die Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen bzw. Besucher und Nutzende in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sind. Je nach Bauordnung erweitert sich der Anwendungsbereich auf weitere Gebäude, wie Büros, soziale Einrichtungen und den Bildungsbau. Auch die Anforderungen an barrierefreien Wohnungsbau sind in den Landesbauordnungen fest verankert..

Die Regelung über den unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglicht insbesondere im Bestand den notwendigen Ausnahmetatbestand. Die Höhe des unverhältnismäßigen Mehraufwands im Verhältnis zu den Gesamtkosten einer Baumaßnahme ist nicht einheitlich festgelegt. Vielmehr sind diese mit dem Nutzungsnachteil, der durch die mangelnde oder fehlende Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung entstehen, abzuwägen.

Gut zu wissen

Die Vorgaben können variieren. Insbesondere bei der Festlegung der Anwendungsbereiche zur Erstellung der KONZEPTE BARRIEREFREIHEIT gibt es wesentliche Unterschiede. Überprüfen Sie daher die länderspezifischen Vorschriften.

Technische Baubestimmungen (TB)

  • Wo werden die TB angewendet?
    Siehe Landesbauordnungen
  • Wer ist dafür zuständig, die TB umzusetzen?
    Siehe Landesbauordnungen
  • Wer prüft die umzusetzenden baulichen Anforderungen an Barrierefreiheit?
    Siehe Landesbauordnungen

Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) enthält Grundlagen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind. Dies betrifft auch die Anforderungen an Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit.

Maßgeblich dafür ist die Normenreihe DIN 18040. Die DIN 18040-1 und 18040-2 wurden in allen Bundesländern als Technische Baubestimmungen eingeführt. Die Einführung der DIN 18040-3 hingegen erfolgte nur vereinzelt. In die MVV TB wurden diese Normen nicht in vollem Umfang aufgenommen. Viele Bundesländer orientierten sich bei der Einführung an diesem eingeschränkten Umfang, allerdings mit jeweils abweichenden Einzelregelungen.

Gut zu wissen

Die Einführung der Normenreihe DIN 18040 erfolgte je nach Bundesland in unterschiedlichem Umfang. Überprüfen Sie die aktuellen Festlegungen.

GUT ZU WISSEN

Nach BGG § 8 Abs. 1 gehört die DIN 18040-1 gleichzeitig und gleichrangig vollumfänglich zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.).

Sonderbauverordnungen und -richtlinien

  • Wo werden die Sonderbauverordnungen angewendet?
    Siehe Landesbauordnungen
  • Wer ist dafür zuständig, die Sonderbauverordnungen umzusetzen?
    Siehe Landesbauordnungen
  • Wer prüft die umzusetzenden baulichen Anforderungen an Barrierefreiheit?
    Siehe Landesbauordnungen

Sonderbauverordnungen und -richtlinien werden von der Bauministerkonferenz, der Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU), als Musterverordnungen und auf dieser Grundlage in den einzelnen Bundesländern herausgegeben.

Gut zu wissen

Die Vorgaben können variieren. Überprüfen Sie daher die länderspezifischen Festlegungen.

Von Bedeutung für das barrierefreie Bauen sind beispielsweise:

  • Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) – relevant sind hier z. B. die Angaben zu Plätzen für Menschen im Rollstuhl
  • Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) mit Angaben zur Rettung von Menschen mit Behinderungen
  • Muster-Garagenverordnung (MGarVO) – Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen mit Angaben zu Abmessungen von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen
  • Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) mit Angaben zu barrierefreien Beherbergungsräumen