Barrierefreie Verbindung von denkmalgeschütztem altem Rathaus und denkmalgeschütztem ehemaligem Amtsgericht im Verwaltungsgericht Malchow

Gleichstellungsrecht

Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) konkretisiert das verfassungsrechtlich gebotene Benachteiligungsverbot (Art. 3 Satz 2 Grundgesetz) für Baumaßnahmen des Bundes. In jedem Bundesland können vergleichbare Vorgaben aus den Landesgleichstellungsgesetzen hervorgehen.

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) des Bundes

  • Wo wird das BGG angewendet?
    In allen Bereichen der Baumaßnahmen des Bundes in Gebäuden und den dazugehörigen Außenanlagen. Es gilt auch bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei Anmietungen und bei Zuwendungen des Bundes.
  • Wer ist dafür zuständig, das BGG umzusetzen?
    Eigentümer, Bauherr (z. B. BImA), Nutzer (Arbeitgeber), Schwerbehindertenvertretung (SBV), Bauverwaltung, Dritte.
  • Wer prüft die umzusetzenden baulichen Anforderungen an Barrierefreiheit?
    Eine Prüfung wird zum Teil von der Fachaufsicht führende Ebene übernommen.

Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) bezieht sich nach § 8 auf zivile Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes mit der Auflage, die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) des barrierefreien Bauens, zu denen insbesondere die DIN 18040-1 gehört, uneingeschränkt und überall anzuwenden. Art und Umfang einer barrierefreien Ausgestaltung eines Gebäudes oder einer Außenanlage sind im Rahmen der Bedarfsplanung zu bestimmen. Bei Um- oder Erweiterungsbaumaßnahmen müssen die baulichen Gegebenheiten einbezogen werden. Der Bund ist bei der Durchführung von investiven Baumaßnahmen im Bestand dazu verpflichtet, die existierenden Barrieren der Liegenschaft festzustellen und möglichst abzubauen. Mit der Novellierung im Jahr 2016 wurde das Gesetz an die Anforderungen der UN-BRK angepasst, beispielsweise bei dem Begriff „Behinderung“ und dem Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt. Ausdrücklich formuliert das BGG, dass die Ablehnung angemessener Vorkehrungen eine Benachteiligung darstellt. Die Novellierung von 2021 wurde mit dem Schwerpunkt Recht auf Zugänglichkeit in Begleitung durch den Assistenz- oder den Blindenführhund durchgeführt.

Gut zu wissen

Das BGG bezieht sich im Grundsatz auf das gesamte Gebäude und die dazugehörigen Außenanlagen. In Räumen, die für Technik, als Lager oder für spezielle Nutzungen vorgehalten sind, empfiehlt es sich, die Anforderungen an Barrierefreiheit zu hinterfragen und in der Bedarfsplanung entsprechend zu kennzeichnen.

Gut zu wissen

Die Definition der Barrierefreiheit ist auf das BGG vom 27. April 2002 (2016 weiter fortgeschrieben) zurückzuführen.

Behindertengleichstellungsgesetze der Länder


  • Wo werden die Gesetze angewendet?
    In der Regel gelten diese für alle Bereiche bei allen Nutzungen im Gebäude und in den dazugehörigen Außenanlagen für Bauvorhaben des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für Empfänger öffentlicher Zuwendungen.
  • Wer ist dafür zuständig, die Gesetze umzusetzen?
    Eigentümer, Bauherr, Nutzer (Arbeitgeber), Schwerbehindertenvertretung (SBV), Bauverwaltung, Dritte.
  • Wer prüft die umzusetzenden baulichen Anforderungen an Barrierefreiheit?
    Die Prüfung ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.

Auf Landesebene wurden Behindertengleichstellungsgesetze als Bestandteil des Gleichstellungsrechtes aufgestellt. Die Gesetze unterscheiden sich zum Teil grundlegend und sind je nach Bundesland zu prüfen:

  • Ein Teil der Bundesländer orientiert sich maßgeblich am BGG und fordert, die allgemein anerkannten Regeln der Technik des barrierefreien Bauens, zu denen insbesondere die DIN 18040-1 gehört, uneingeschränkt und überall anzuwenden.
  • Einige Bundesländer verweisen nur auf das geltende Baurecht und die Umsetzung der Landesbauordnung sowie die eingeführten Technischen Baubestimmungen.
  • Einige wenige Bundesländer betrachten die baulichen Gegebenheiten gar nicht und legen den Schwerpunkt auf Inklusion in der Arbeitswelt.
Gut zu wissen

Die Gesetze werden in den Bundesländern unterschiedlich bezeichnet: Landesgleichstellungsgesetz, Inklusionsgesetz, Gesetz zur Gleichstellung usw. Zur Vereinfachung wird hier der Begriff „Behindertengleichstellungsgesetze der Länder" verwendet.

Liste der Gesetze nach Bundesländern

Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a. a. R. d. T.)

  • Wo werden die a. a. R. d. T. angewendet?
    Siehe BGG und Behindertengleichstellungsgesetze der Länder
  • Wer ist dafür zuständig, die a. a. R. d. T. umzusetzen?
    Siehe BGG und Behindertengleichstellungsgesetze der Länder
  • Wer prüft die umzusetzenden baulichen Anforderungen an Barrierefreiheit?
    Siehe BGG und Behindertengleichstellungsgesetze der Länder

Allgemein anerkannte Regeln der Technik spiegeln die wissenschaftlichen Erkenntnisse wider, die sich in der Praxis bewährt haben.

Nach § 8 BGG Abs. 1 sollen die Liegenschaften „entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden“.

Gut zu wissen

Die im Folgenden zusammengestellten Regelwerke können ganz oder teilweise den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) nach § 8 BGG Abs. 1 zugerechnet werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Es können auch weitere Regelwerke wie aktuelle Leitfäden hinzugefügt werden. Es ist zu empfehlen, bei den konkreten Bauvorhaben eine Vereinbarung über die entsprechenden Regelwerke zu treffen:

  • DIN 18040-1:2010-10 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
  • DIN 18040-2:2011-09 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen
  • DIN 18040-3:2014-12 Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
  • DIN EN 81-70:2022-12 Aufzüge: Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen
  • DIN 1450:2013-04 Schriften – Leserlichkeit
  • DIN 18041:2016-03 Hörsamkeit in Räumen
  • DIN 32975:2009-12 Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung
  • DIN 32984:2023-04 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
  • DIN 32976:2007-08 Blindenschrift – Anforderungen und Maße
  • DIN 32986:2019-06 Taktile Schriften – Anforderung an die Darstellung und Anbringung von Braille- und erhabener Profilschrift
  • DIN 18065:2020-08 Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße
  • VDI 6008 Blatt 1:2012-12 Barrierefreie Lebensräume – Allgemeine Anforderungen und Planungsgrundlagen
  • VDI 6008 Blatt 2:2012-12 Barrierefreie Lebensräume – Möglichkeiten der Sanitärtechnik
  • VDI 6008 Blatt 3:2014-01 Barrierefreie Lebensräume – Möglichkeiten der Elektrotechnik und Gebäudeautomation
  • VDI 6008 Blatt 4:2017-11 Barrierefreie Lebensräume – Möglichkeiten der Aufzugs- und Hebetechnik
  • VDI 6008 Blatt 5:2021-02 Barrierefreie Lebensräume – Möglichkeiten der Ausführung von Türen und Toren
  • Richtlinienreihe VDI 6000 Sanitärtechnik – Ausstattung von und mit Sanitärräumen
Gut zu wissen

Listen Sie bei jedem Bauvorhaben die anzuwendenden und gültigen Regelwerke frühzeitig und verbindlich auf.