
Gleichstellungsrecht
Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) konkretisiert das verfassungsrechtlich gebotene Benachteiligungsverbot (Art. 3 Satz 2 Grundgesetz) für Baumaßnahmen des Bundes. In jedem Bundesland können vergleichbare Vorgaben aus den Landesgleichstellungsgesetzen hervorgehen.
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) des Bundes
- Wo wird das BGG angewendet?
In allen Bereichen der Baumaßnahmen des Bundes in Gebäuden und den dazugehörigen Außenanlagen. Es gilt auch bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei Anmietungen und bei Zuwendungen des Bundes. - Wer ist dafür zuständig, das BGG umzusetzen?
Eigentümer, Bauherr (z. B. BImA), Nutzer (Arbeitgeber), Schwerbehindertenvertretung (SBV), Bauverwaltung, Dritte. - Wer prüft die umzusetzenden baulichen Anforderungen an Barrierefreiheit?
Eine Prüfung wird zum Teil von der Fachaufsicht führende Ebene übernommen.
Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) bezieht sich nach § 8 auf zivile Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes mit der Auflage, die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) des barrierefreien Bauens, zu denen insbesondere die DIN 18040-1 gehört, uneingeschränkt und überall anzuwenden. Art und Umfang einer barrierefreien Ausgestaltung eines Gebäudes oder einer Außenanlage sind im Rahmen der Bedarfsplanung zu bestimmen. Bei Um- oder Erweiterungsbaumaßnahmen müssen die baulichen Gegebenheiten einbezogen werden. Der Bund ist bei der Durchführung von investiven Baumaßnahmen im Bestand dazu verpflichtet, die existierenden Barrieren der Liegenschaft festzustellen und möglichst abzubauen. Mit der Novellierung im Jahr 2016 wurde das Gesetz an die Anforderungen der UN-BRK angepasst, beispielsweise bei dem Begriff „Behinderung“ und dem Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt. Ausdrücklich formuliert das BGG, dass die Ablehnung angemessener Vorkehrungen eine Benachteiligung darstellt. Die Novellierung von 2021 wurde mit dem Schwerpunkt Recht auf Zugänglichkeit in Begleitung durch den Assistenz- oder den Blindenführhund durchgeführt.
Behindertengleichstellungsgesetze der Länder
- Wo werden die Gesetze angewendet?
In der Regel gelten diese für alle Bereiche bei allen Nutzungen im Gebäude und in den dazugehörigen Außenanlagen für Bauvorhaben des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für Empfänger öffentlicher Zuwendungen. - Wer ist dafür zuständig, die Gesetze umzusetzen?
Eigentümer, Bauherr, Nutzer (Arbeitgeber), Schwerbehindertenvertretung (SBV), Bauverwaltung, Dritte. - Wer prüft die umzusetzenden baulichen Anforderungen an Barrierefreiheit?
Die Prüfung ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.
Auf Landesebene wurden Behindertengleichstellungsgesetze als Bestandteil des Gleichstellungsrechtes aufgestellt. Die Gesetze unterscheiden sich zum Teil grundlegend und sind je nach Bundesland zu prüfen:
- Ein Teil der Bundesländer orientiert sich maßgeblich am BGG und fordert, die allgemein anerkannten Regeln der Technik des barrierefreien Bauens, zu denen insbesondere die DIN 18040-1 gehört, uneingeschränkt und überall anzuwenden.
- Einige Bundesländer verweisen nur auf das geltende Baurecht und die Umsetzung der Landesbauordnung sowie die eingeführten Technischen Baubestimmungen.
- Einige wenige Bundesländer betrachten die baulichen Gegebenheiten gar nicht und legen den Schwerpunkt auf Inklusion in der Arbeitswelt.
Liste der Gesetze nach Bundesländern
- Bund: Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
- Baden-Württemberg: Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
- Bayern: Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
- Berlin: Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
- Brandenburg: Gesetz des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - BbgBGG)
- Bremen: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
- Hamburg: Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - HmbBGG)
- Hessen: Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
- Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG M-V)
- Niedersachsen: Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
- Nordrhein-Westfalen: Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW) und Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
- Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Landesinklusionsgesetz)
- Saarland: Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz - SBGG)
Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a. a. R. d. T.)
- Wo werden die a. a. R. d. T. angewendet?
Siehe BGG und Behindertengleichstellungsgesetze der Länder - Wer ist dafür zuständig, die a. a. R. d. T. umzusetzen?
Siehe BGG und Behindertengleichstellungsgesetze der Länder - Wer prüft die umzusetzenden baulichen Anforderungen an Barrierefreiheit?
Siehe BGG und Behindertengleichstellungsgesetze der Länder
Allgemein anerkannte Regeln der Technik spiegeln die wissenschaftlichen Erkenntnisse wider, die sich in der Praxis bewährt haben.
Nach § 8 BGG Abs. 1 sollen die Liegenschaften „entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden“.