Barrierefreie Verbindung von denkmalgeschütztem altem Rathaus und denkmalgeschütztem ehemaligem Amtsgericht im Verwaltungsgericht Malchow

Vergaberecht

 

Bei der Vergabe und Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen sind grundsätzlich die Anforderungen an Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

Richtlinie 2014/24/EU über die Öffentliche Auftragsvergabe

Diese Richtlinie regelt auf europäischer Ebene die Vergabe öffentlicher Aufträge "die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten". Laut (76) der Richtlinie 2014/24/EU müssen „die öffentlichen Auftraggeber technische Spezifikationen festlegen, um den Kriterien der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und des ‚Design für alle‘ Rechnung zu tragen.“

Berücksichtigung der Rechte von Menschen mit Behinderungen

(3) „Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollte dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen werden, insbesondere im Zusammenhang mit

  • der Wahl der Kommunikationsmittel,
  • den technischen Spezifikationen,
  • den Zuschlagskriterien und
  • den Bedingungen für die Auftragsausführung.“

Elektronische Kommunikationsmittel

(53) „Die öffentlichen Auftraggeber sollten, von spezifischen Sonderfällen abgesehen, elektronische Kommunikationsmittel nutzen, die

  • nicht diskriminierend,
  • allgemein verfügbar
  • sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der IKT kompatibel sind und
  • den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken.
  • Die Verwendung dieser Kommunikationsmittel sollte auch der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen hinreichend Rechnung tragen.“

Festlegung von technischen Spezifikationen

(76) „Für sämtliche Beschaffungen, die zur Nutzung durch Personen – ob Allgemeinbevölkerung oder Personal des öffentlichen Auftraggebers – bestimmt sind, ist es außer in hinreichend begründeten Fällen erforderlich, dass die öffentlichen Auftraggeber technische Spezifikationen festlegen, um den Kriterien der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und des „‚Design für alle‘ Rechnung zu tragen.“

Art. 42 Abs. 1 Unterabsatz 4 und 5

„Bei jeglicher Beschaffung, die zur Nutzung durch natürliche Personen – ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit
oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers – vorgesehen ist, werden die technischen Spezifikationen – außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen – so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Personen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer [‚Design für alle‘, Anm. BBSR] berücksichtigt werden.

Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse mit einem Rechtsakt der Union erlassen, so müssen die
technischen Spezifikationen, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen oder
der Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen.“

 

Gut zu wissen

In der Übersetzung der Dokumente wurde das Begriff "Konzeption für alle Nutzer" verwendet. Dies ist als Prinzip von "Design für alle" zu verstehen.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Auch auf nationaler Ebene ist die Barrierefreiheit im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fest verankert. So fordert § 121 Abs. 2 bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen dazu auf, die Anforderungen an die Barrierefreiheit (hier übersetzt mit „Zugänglichkeitskriterien“) und an das „Design für alle“ (hier übersetzt mit „Konzeption für alle Nutzer“) zu berücksichtigen.

Leistungsbeschreibung

§ 121 Abs. 2 „Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die  Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.“

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV)

Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) regelt nach § 1 Abs. 1 die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber. Die Anforderungen an barrierefreies Bauen sind hier fest und verpflichtend verankert.

Leistungsbeschreibung 

§ 31 Abs. 5 „Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des § 121 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, so muss die Leistungsbeschreibung, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen.“ Diese Anforderung betrifft z. B. alle Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im baulichen bzw. städtebaulichen Kontext. Diese Anforderungen sind im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
(BFSG) beschrieben.

Zuschlagskriterien

§ 58 Abs. 2 Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots „können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere: […] Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des ‚Design für alle‘“.

Technische Spezifikation

In Anlage 1 Abs. 1 VgV (zu § 31 Abs. 2) wird die „Technische Spezifikation“ bei Liefer- oder Dienstleistungen wie folgt beschrieben:

„eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Produkt oder eine Dienstleistung
vorschreibt, wie ‚Design für alle‘ (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und 
Konformitätsbewertung, [...] sowie über Konformitätsbewertungsverfahren“.

Die Konformitätsbewertung von Produkten oder Dienstleistungen kann im Rahmen der Beschaffung von IKT im baulichen bzw. städtebaulichen Kontext gemäß dem BFSG relevant sein.