Barrierefreie Verbindung von denkmalgeschütztem altem Rathaus und denkmalgeschütztem ehemaligem Amtsgericht im Verwaltungsgericht Malchow

Weitere Standards

 

Über die beschriebenen Vorgaben hinaus können verschiedene landes- oder gemeindeeigenen Standards zur Barrierefreiheit sowie weitere Leitfäden oder Zertifizierungen anzuwenden sein, für die Baumaßnahme des Bundes z. B. der BImA-Standard-Barrierefreiheit.

BImA-Standard-Barrierefreiheit

Zum 1. Januar 2024 hat die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) den BImA-Standard-Barrierefreiheit (V1.0 Stand 13.12.2023) eingeführt. Dieser wurde entwickelt, um die gesetzliche Eigentümerverpflichtung des Bundes – nach § 8 BGG zur Herstellung der Barrierefreiheit zu erfüllen. Er dient zur Klarstellung, welche bauliche Barrierefreiheit bei Neubaumaßnahmen und beim Abbau bestehender baulicher Barrieren in den zivilen Liegenschaften der Eigentümerin BImA im Einheitlichen Liegenschaftsmanagement (ELM-Klassik) anzusetzen sind. Er ist von allen am Planungs- und Bauprozess Beteiligten anzuwenden. Er soll die BImA, die Bauverwaltung inklusive der Planenden und auch die Nutzer dabei unterstützen, die gesetzlichen Vorgaben einheitlich und strukturiert anzuwenden.

Bei einer konkreten Baumaßnahme können Nutzeranforderungen zur Barrierefreiheit ergänzt werden, die gegebenenfalls auch über die Vorgaben des BImA-Standards-Barrierefreiheit hinausgehen.

Der BImA-Standard-Barrierefreiheit verweist explizit auf den Leitfaden Barrierefreies Bauen und die Anwendbarkeit der Systematik des KONZEPTS BARRIEREFREIHEIT als Planungs- und Dokumentationsinstrument. Diese Systematik dient sowohl der Planung als auch als prüfbarer Nachweis dafür, dass alle Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt sind.