
Übergeordnete rechtliche Grundlagen
Das Recht auf Gleichbehandlung ist auf der nationalen Ebene verfassungsrechtlich im Grundgesetz verankert und wurde im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) weiterentwickelt. Seit ihrer Ratifizierung im Jahr 2011 regelt die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) auf europäischer Ebene die Rechte der Menschen mit Behinderungen.
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
- Wo wird das Gesetz angewendet?
In allen Bereichen der Baumaßnahmen. - Wer ist dafür zuständig, das Gesetz umzusetzen?
Alle am Planungs- und Bauprozess Beteiligten. - Wer prüft die umzusetzenden baulichen Anforderungen an Barrierefreiheit?
Eine Prüfung ist nicht geregelt.
Die Grundlagen für das barrierefreie Bauen basieren auf einem Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – UN-BRK)
- Wo wird die UN-BRK angewendet?
In allen Bereichen der Baumaßnahmen. - Wer ist dafür zuständig, die UN-BRK umzusetzen?
Alle am Prozess Beteiligten. - Wer prüft die umzusetzenden baulichen Anforderungen an Barrierefreiheit?
Eine Prüfung ist nicht geregelt. Die Umsetzung wird durch eine Monitoring-Stelle begleitet, angesiedelt am Deutschen Institut für Menschenrechte.
Die UN-Behindertenrechtskonvention wurde von der UNO am 13. Dezember 2006 verabschiedet und ist in Deutschland seit dem 26. März 2009 in Kraft. Das Vertragsgesetz zur Umsetzung der UN-BRK stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (gemäß Art. 59 Abs. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgestz) einen Rechtsanwendungsbefehl dar. Dieser richtet sich an alle staatlichen Stellen der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt. Die UN-BRK verpflichtet zur umfassenden Barrierefreiheit.
Die UN-BRK veränderte maßgeblich das Grundverständnis des Begriffs „Behinderung“. Die Wechselwirkung zwischen den Menschen und den entstandenen Barrieren wird als ein kontinuierlicher Prozess dargestellt. Auch postuliert sie die Beteiligung der Menschen mit Behinderungen an Entscheidungsprozessen.
Eine zentrale menschenrechtliche Vorgabe der UN-BRK ist eine gleichberechtigte „Zugänglichkeit“, die gegebenenfalls mithilfe von „angemessenen Vorkehrungen“ zu erreichen ist. Auch findet sich der Hinweis auf die Anwendung des „universellen Designs“.