Barrierefreie Verbindung von denkmalgeschütztem altem Rathaus und denkmalgeschütztem ehemaligem Amtsgericht im Verwaltungsgericht Malchow

Sozial- und Arbeitsschutzrecht

Private und öffentliche Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind nach SGB IX verpflichtet, wenigstens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Die anzustrebende Beschäftigungsquote geht jedoch beispielsweise bei Einrichtungen des Bundes über diese Forderung hinaus. Die jeweiligen Arbeitgeber treffen mit der oder dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Neben allgemeingültigen Vorgaben besteht bei Arbeitsplätzen nach SGB IX die Möglichkeit, auf die Bedarfe der jeweiligen Mitarbeitenden einzugehen. Die Vorgaben zum barrierefreien Planen und Bauen für alle Mitarbeitenden mit Behinderungen sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geregelt.

Sozialgesetzbuch IX

  • Wo wird das Sozialgesetzbuch angewendet?
    Arbeitsstätte/Arbeitsplätze, wo Menschen mit Behinderungen arbeiten oder arbeiten können
  • Wer ist dafür zuständig, das Sozialgesetzbuch umzusetzen?
    Arbeitgeber, gegebenenfalls vertreten durch die Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung. Sie entscheiden auch über das Maß der arbeitsrechtlich erforderlichen barrierefreien Gestaltung der Arbeitsplätze und über Abweichungen. Zu beachten ist, dass der Bedarf an barrierefreien Arbeitsplätzen durch den Nutzer/Arbeitgeber gemäß den entsprechenden Inklusionsvereinbarungen im Rahmen der Bedarfsplanung festzulegen ist.
  • Wer prüft die umzusetzenden baulichen Anforderungen an Barrierefreiheit?
    Die Prüfung übernehmen in der Regel die zuständigen Unfallkassen.
Gut zu wissen

Im Gegensatz zu den Anforderungen aus dem BGG beziehen sich die Anforderungen des SGB auf die individuelle behindertengerechte Gestaltung.

Eine wichtige Voraussetzung für die Integration von Menschen mit Einschränkungen ist deren Teilhabe am Arbeitsleben. Um dies zu ermöglichen, treffen die jeweiligen Arbeitgeber mit Hilfe des Inklusionsbeauftragten mit der Schwerbehindertenvertretung eine verbindliche Inklusionsvereinbarung/Rahmeninklusionsvereinbarung (RIV). Wichtige Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Sicherung angemessener barrierefreier Arbeits- oder Ausbildungsplätze sowie die Erreichbarkeit der entsprechenden Organisationseinheiten. Auch Sicherheitsaspekte wie Evakuierungen oder notwendige Präventionsmaßnahmen sind Teil der Vereinbarung. Sie sind Voraussetzung dafür, dass das Gebäude oder die dazugehörige Außenanlage für Menschen mit Behinderungen geeignet ist. Die Inklusionsvereinbarungen definieren auch die Notwendigkeit, die Schwerbehindertenvertretungen, Personalräte oder andere Beauftragte des Arbeitgebers frühzeitig in die Planungen der auszuführenden Neu- und Umbaumaßnahmen einzubeziehen. Sie enthalten teilweise sehr konkrete Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung eines Gebäudes. Gebäudes und betonen die Notwendigkeit der „angemessenen Vorkehrungen“ (siehe Gut zu wissen).

Gut zu wissen

„Angemessene Vorkehrungen“ sind „notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können“. (Art. 2 UN-BRK)

Neben diesen allgemeingültigen Vorgaben besteht bei Arbeitsplätzen nach SGB IX auch die Möglichkeit, auf die Bedarfe der jeweiligen Mitarbeitenden im konkreten Einzelfall einzugehen.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

  • Wo werden die ArbStättV und ASR angewendet?
    Bei Arbeitsstätten/Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen. Die projektspezifischen Vorgaben sind der Bedarfsplanung sowie der Inklusionsvereinbarung zu entnehmen.
  • Wer ist dafür zuständig, die ArbStättV und ASR umzusetzen?
    Planende sowie Arbeitgeber in Abstimmung mit der überwachenden Behörde.
  • Wer prüft die umzusetzenden baulichen Anforderungen an Barrierefreiheit?
    Die Prüfung übernehmen die Arbeitsschutzeinrichtungen und Unfallkassen.
Gut zu wissen

Bundes- und Landesrecht gelten schutzzielorientiert nebeneinander. Grundsätzlich können im föderalen Bundesstaat Vorschriften des Bundesrechts und des Landesrechts nebeneinander bzw. ergänzend angewandt werden. Dies gilt gemäß § 3a Abs. 4 ArbStättV bei rechtlichen Kollisionen (Widersprüchen) von Arbeitsstättenrecht und Bauordnungsrecht der Länder.

Die Vorgaben zum barrierefreien Planen und Bauen für alle Mitarbeitenden mit Behinderungen sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) von 2004 geregelt.

Die ASR geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Abweichungen von diesen Vorgaben sind gegebenenfalls möglich, wenn diese auch auf andere Weise erreicht und Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleichem Maße gewährleistet werden. Der Schwerpunkt liegt hier auf den individuellen Erfordernissen der einzelnen Beschäftigten mit Behinderungen. Für sie sind Ausgleichsmaßnahmen für nicht vorhandene Sinneswahrnehmungen oder Einschränkungen motorischer Fähigkeiten anzubieten.

Nach § 3a Abs. 4 ArbStättV Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten gilt bei rechtlichen Kollisionen (Widersprüchen) folgende Regelung:

„Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.“

Die ASR V3a.2 wird fortlaufend ergänzt. Bestandteil dieser Technischen Regel sind zurzeit (05/2025) ergänzende Anforderungen zu den Themen:

  • ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
  • ASR A1.7 Türen und Tore
  • ASR A1.8 Verkehrswege
  • ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
  • ASR A4.4 Unterkünfte
Gut zu wissen

Es ist zu empfehlen, die zuständigen Ansprechpersonen der Unfallkassen frühzeitig (schon bei der Bedarfsplanung) zu beteiligen und beratend hinzuzuziehen.