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Rechtliche Grundlagen

Gemeinsame Wegeführung über eine Rampenanlage, Deutsche Stiftung Baukultur Potsdam

Das barrierefreie Planen und Bauen ist durch seine Vielschichtigkeit gekennzeichnet. Dies betrifft sowohl die Vorgaben der verschiedenen Nutzungsbereiche als auch die Phasen der Planungsprozesse. Teilweise werden verschiedene rechtliche Grundlagen gleichzeitig berührt, teilweise sind diese nur für einzelne Gebäudeteile maßgeblich. Die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten im Verfahrenprozess sind nicht immer durchgängig geregelt, sie können wechseln oder es bestehen verschiedene.

Das barrierefreie Planen und Bauen wird durch unterschiedliche Rechtsmaterien, beispielsweise dem Sozialrecht oder dem Baurecht als Bestandteil des öffentlichen Rechts, bestimmt. Von allgemeiner Bedeutung, jedoch ohne direkten Bezug zum Planen und Bauen, sind:

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Die Grundlagen für das barrierefreie Bauen basieren auf Artikel 3, Absatz 3, Satz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

vgl. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

wurde von der UNO am 13. Dezember 2006 verabschiedet und in Deutschland am 26. März 2009 ratifiziert. In Artikel 9 (Zugänglichkeit) wird eine umfassende Barrierefreiheit gefordert.

„… den vollen und gleichen Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten …“ (Artikel 1 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen).

vgl. UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

 

Für die Bauten des Bundes sind folgende Rechtsgrundlagen von Bedeutung:

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen

Die Definition der Barrierefreiheit ist auf das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) vom 27. April 2002, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016, zurückzuführen. Die Barrierefreiheit wird in § 4 beschrieben:

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“

vgl. BGG - Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen

Das BGG regelt keine Verantwortlichkeiten.

Zu beachten ist die angestrebte Selbstverpflichtung des Bundes. Umzusetzen sind nach BGG die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“.

Das Gesetz gilt auf Bundesebene – auf Landesebene dagegen wurden Landesgleichstellungsgesetze aufgestellt, die sich im Detail unterscheiden. Nach § 8 (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr) sollen:

„... zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif- tungen des öffentlichen Rechts entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden.“

vgl. BGG - Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen

Der Bund verpflichtet sich, bei der Durchführung von investiven Bau- maßnahmen

„... bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittel- bar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, festzustellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abzubauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt ...“

vgl. BGG - Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen

Gemäß § 8 Abs. 3 BGG erstellen bis zum 30. Juni 2021 alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes – einschließlich der bundes- unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts – stehen,

„... Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.“

vgl. BGG - Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen

Der Bund hat sich verpflichtet, auch bei Anmietungen die Barrierefreiheit zu berücksichtigen. 

 

Musterbauordnung (MBO) und Landesbauordnungen

Die von der Bauministerkonferenz erarbeitete Musterbauordnung dient als Grundlage zur Erarbeitung der jeweiligen Landesbauordnungen. Die Unterschiede in den Paragrafen zur Barrierefreiheit sind in einzelnen Bundesländern jedoch zum Teil erheblich. Dies betrifft beispielsweise die Anwendungsbereiche oder die Aussagen zum unverhältnismäßigen Mehraufwand.

Verantwortlich für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das barrierefreie Bauen, die sich nur auf die öffentlich zugänglichen Bereiche einer baulichen Anlage beziehen, ist insbesondere der Entwurfsverfasser.


Über Abweichungen bzw. bei Sonderbauten über Erleichterungen oder besondere Anforderungen entscheidet die Bauaufsichtbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungs bzw. Zustimmungsverfahrens.

In der Musterbauordnung 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz von 2016, § 2 Begriffe (9), wurde der Begriff der Barrierefreiheit verankert:

„Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

vgl. Musterbauordnung

§ 50 MBO Barrierefreies Bauen formuliert die Barrierefreiheit für die allgemeinen, dem Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teile baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind. Dabei wird unterschieden zwischen den Räumen und Anlagen, die der zweckentsprechenden Nutzung dienen und bei denen es genügt, wenn sie im erforderlichen Umfang barrierefrei sind sowie den Toilettenräumen und notwendigen Stellplätzen für Besucher und Benutzer, die in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein müssen:

§ 50 Barrierefreies Bauen (2): „Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein."

vgl. Musterbauordnung

In § 50 MBO, Absatz (4) wird der sogenannte unverhältnismäßige Mehraufwand
definiert:

„Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.“

vgl. Musterbauordnung

Diese Regelung ermöglicht gerade im Altbaubereich notwendige Abweichungen. Die Übernahme dieser Bestimmung ist in Landesbauordnungen wiederzufinden. Die Höhe des unverhältnismäßigen Mehraufwandes im Verhältnis zu den Gesamtkosten einer Baumaßnahme ist nicht einheitlich festgelegt.

Zum Beispiel gilt in Berlin als unverhältnismäßiger Mehraufwand, wenn die erforderlichen Mehrkosten 20 % der Gesamtkosten der Baumaßnahme übersteigen. (Handkommentar zur Bauordnung Berlin, 2006)

Nach § 51 MBO Sonderbauten können

„im Einzelfall (…) besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.“

vgl. Musterbauordnung

Die Anforderungen und Erleichterungen können sich auch auf die barrierefreie Nutzbarkeit erstrecken. In § 39 Aufzüge werden die maßlichen Anforderungen an barrierefreie Aufzüge gestellt.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Auf die nachfolgenden DIN-Normen und technischen Regelwerke möchte der Bund als allgemein anerkannte Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) im Bereich des barrierefreien Bauens aufmerksam machen (Stand Feb­ruar 2016, bitte auf Aktualität prüfen):

  • DIN 18040-1:2010-10 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude, wobei diese Norm:

„(…) für Neubauten gilt und für die Planung von Umbauten und Modernisierungen sinngemäß angewendet werden sollte. (…)“

  • DIN 18040-2:2011-09 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen
  • DIN 18040-3:2014-12 Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
  • DIN EN 81-70:2005-09 Aufzüge: Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen
  • DIN 1450:2013-04 Schriften – Leserlichkeit
  • DIN 18041:2016-03 Hörsamkeit in kleinen und mittelgroßen Räumen
  • DIN 32975:2009-12 Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung
  • DIN 32984:2011-10 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
  • DIN 32976:2007-08 Blindenschrift – Anforderungen und Maße
  • DIN 32986:2015-01 Taktile Schriften – Anforderung an die Darstellung und Anbringung von Braille- und erhabener Profilschrift
  • DIN Fachbericht 142: Orientierungssysteme in öffentlichen Gebäuden (2005)
  • DIN 18065:2015-03: Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße
  • VDI 6008 Blatt 1:2012-12: Barrierefreie Lebensräume –Allgemeine Anforderungen und Planungsgrundlagen
  • VDI 6008 Blatt 2:2012-12: Barrierefreie Lebensräume –Möglichkeiten der Sanitärtechnik
  • VDI 6008 Blatt 3:2014-01: Barrierefreie Lebensräume – Möglichkeiten der Elektrotechnik und Gebäudeautomation
  • VDI 6000 Blatt 2:2007-11: Ausstattung von und mit Sanitärräumen –Arbeitsstätten und Arbeitsplätze
  • VDI 6000 Blatt 3:2011-06: Ausstattung von und mit Sanitärräumen –Versammlungsstätten und Versammlungsräume
  • VDI 6000 Blatt 6:2006-11: Ausstattung von und mit Sanitärräumen – Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen

Technische Baubestimmungen

Technische Baubestimmungen sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde des betreffenden Bundeslandes durch öffentliche Bekanntmachung eingeführte technischen Regeln, die zu beachten sind. Von diesen Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnung erfüllt werden.

Die Verantwortung für die Einhaltung der Technischen Baubestimmungen tragen insbesondere Bauherr und Entwurfsverfasser; eine Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde ist nicht vorgesehen.

„Es werden nur die technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht eingeführte, allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen.“

vgl. Musterliste der technischen Baubestimmungen

Die Einführung der DIN 18040-1 in die Musterliste der technischen Baubestimmungen erfolgte nicht in vollem Umfang. In vielen Bundesländern orientierte man sich bei der Einführung an diesem eingeschränkten Umfang, allerdings mit abweichenden Einzelregelungen je nach Bundesland. Die DIN 18040-1 wurde in allen Bundesländern mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen eingeführt (Stand Dezember 2016). Jedoch ist auch hier mit der baldigen Einführung zu rechnen. 

Sonderbaurichtlinien / Musterrichtlinien

werden von der Bauministerkonferenz, Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) herausgegeben. Von Bedeutung für das barrierefreie Bauen sind beispielsweise (Stand Dezember 2016):

  • Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO), Fassung Juni 2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht von Juli 2014; relevant sind hier beispielsweise die Angaben zu Plätzen für Rollstuhlfahrer.
  • Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR), Fassung April 2008, mit Angaben zur Rettung von Menschen mit Behinderungen.
  • Muster-Garagenverordnung (MGarVO) – Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen von Mai 1993, zuletzt geändert durch Beschlüsse vom 30. Mai 2008, mit Angaben zu Abmessungen von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen.
  • Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO), Fassung Dezember 2000, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht von Mai 2014 mit Angaben zu barrierefreien Beherbergungsräumen.

vgl. Musterrichtlinien

Integrationsvereinbarung gemäß § 83 SGB IX

Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf Solidarität und Unterstützung sowie das Verständnis anderer Menschen angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben, wie sie in Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes verankert ist. Bei der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen zur Förderung und Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe, insbesondere im Berufsleben, kommt der öffentlichen Hand eine Vorbildfunktion zu.

Verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen an das barrierefreie Bauen aus den Integrationsvereinbarungen, die sich auf alle Bereiche eines Gebäudes beziehen können, ist insbesondere der Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung. Sie entscheiden auch über das Maß der barrierefreien Gestaltung und über Abweichungen.

Nach Sozialgesetzbuch IX haben private und öffentliche Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die anzustrebende Beschäftigungsquote geht bei Einrichtungen des Bundes über diese Forderung hinaus. Die jeweiligen Arbeitgeber treffen nach § 83 SGB IX mit der Schwerbehindertenvertretung und weiteren entsprechenden Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers
eine verbindliche Integrationsvereinbarung:

„Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen.“

vgl. SGB IX

Wichtiger Bestandteil dieser Vereinbarung ist die Sicherung angemessener barrierefreier Arbeits- oder Ausbildungsplätze sowie die Erreichbarkeit der entsprechenden Organisationseinheiten. Die Integrationsvereinbarungen definieren die Notwendigkeit, die Schwerbehindertenvertretungen, Personalräte oder andere Beauftragte des Arbeitgebers frühzeitig in die Planungen der auszuführenden Neu- und Umbaumaßnahmen einzubeziehen. Sie enthalten teilweise sehr konkrete Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung eines Gebäudes.

Der Bedarf an barrierefreien Arbeitsplätzen ist durch den Nutzer / Arbeitgeber gemäß den entsprechenden Integrationsvereinbarungen im Rahmen der Bedarfsplanung im Zusammenhang mit der Aufstellung der ES-Bau [Entscheidungsunterlage-Bau nach Richtlinien für die Durchführung
von Bauaufgaben des Bundes (RBBau)] in dem Muster 13, RBBau (Raumbedarf) zu erfassen.

Arbeitsstättenverordnung und Technische Regeln für Arbeitsstätten

Die Regelungen für Arbeitsstätten werden in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) von 2004 (Änderung durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681), veröffentlicht am 02. Dezember 2016) festgelegt:

§ 3a (2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.“

vgl. ArbStättV

Hinweis: Text wurde gegenüber der 4. Auflage, Seite 16 des Leitfadens geändert

Für die Umsetzung und Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ist der Arbeitgeber in Abstimmung mit der überwachenden Behörde verantwortlich.

Dagegen geben die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Die enthaltenen Vorgaben können gegebenenfalls auch auf andere Weise als hier dargestellt erreicht werden, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleichem Maße gewährleistet werden. Der Schwerpunkt liegt hier auf den individuellen Erfordernissen der einzelnen Beschäftigten mit Behinderungen. Für sie sind Ausgleichsmaßnahmen für nicht vorhandene Sinnesfähigkeiten oder Einschränkungen motorischer Fähigkeiten anzubieten. Die ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten vom August 2012 definiert:

„Die Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung von Arbeitsstätten im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ergibt sich immer dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. Die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen.“

vgl. ASR V3a.2

Unter Einbindung eines ärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Beratung kann auf die barrierefreie Gestaltung verzichtet werden, wenn:

„… Beschäftigte mit einer Behinderung trotz einer barrierefreien Gestaltung nicht zur Ausführung der erforderlichen Tätigkeiten fähig sind und diese Fähigkeiten auch nicht erwerben können.“

vgl. ASR V3a.2

Die ASR V3a.2 wird fortlaufend ergänzt. Bestandteil dieser technischen Regel sind zurzeit ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, zur ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände, zur ASR A1.7 Türen und Tore, zur ASR A1.8 Verkehrswege, zur ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, zur ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme sowie zur ASR A4.4 Unterkünfte.