
Rechtliche und technische Grundlagen
Barrierefreies Bauen hat bauliche Anforderungen aus sehr unterschiedlichen Rechtsmaterien zu erfüllen: Verfassungsrecht, Gleichstellungsrecht, Baurecht, Sozial- und Arbeitsschutzrecht, sowie
Verwaltungsrecht. Je nach Baumaßnahme können unterschiedliche rechtliche Grundlagen gelten und entsprechend die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten variieren. Je nach Anwendungsbereich werden verschiedene rechtliche Grundlagen gleichzeitig berührt oder sind teilweise nur für einzelne Anwendungsbereiche maßgeblich.
Rechtliche Grundlagen – Übersichtstabelle
| § | Übergeordnete rechtliche Grundlagen |
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| Rechtsmaterie | Gleichstellungsrecht | Bauordnungsrecht | Sozial- und Arbeitsschutzrecht | ||
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Gesetz rechtlich bindend Umsetzung gleichrangig und zeitgleich |
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| Technische Regeln |
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Regelungen, Inklusionsgesetze sind gemäß der LBGG festzustellen: Welche Regelungen gelten?
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Anwendung der jeweiligen Verwaltungsvorschrift
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| Dienstrechtliche Regelungen | Anforderungen aus Inklusionsvereinbarung bzw. Rahmen inklusionsvereinbarung (RIV) | ||||
| ⌂ | Anwendungsbereiche | Bundesbau (BGG) ... gesamtes Gebäude |
Landesbau und kommunale Bauvorhaben ... individuelle Regelungen |
... öffentlich zugängliche Gebäudeteile und ggf. weitere durch die jeweilige LBO definierte Bereiche (z. B. Büros) | ... Arbeitsplätze, an denen Menschen mit Behinderung bereits arbeiten gemäß ArbStättV ... Arbeitsplätze, an denen Menschen mit Behinderung grundsätzlich arbeiten könnten |
| 🖹 | Weitere Standards | Wie z.B.
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Rechtliche Grundlagen und technische Regeln gelten jeweils gleichrangig
Für die Bauten des Bundes, der Länder und der Kommunen wurden die Rechtsmaterien in vier Gruppen zusammengefasst. Neben den übergeordneten rechtlichen Grundlagen (Verfassungsrecht
und EU-Richtlinien, Völkerrecht im Rang von Bundesrecht) sind für das barrierefreie Bauen die folgenden drei Rechtsmaterien maßgebend und gelten gleichrangig: Gleichstellungsrecht, Bauordnungsrecht sowie Sozial- und Arbeitsschutzrecht.
Die innerhalb dieser drei Rechtsmaterien geltenden Bundes- und Landesgesetze sind gleichrangig einzuhalten: BGG und Behindertengleichstellungsgesetze der Länder, Landesbauordnungen (LBO) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
Auch die unterschiedlichen Regeln, auf die diese Gesetze verweisen, stehen daher nebeneinander und sind daher gleichrangig zu erfüllen. Bei den technischen Standards handelt es sich um die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (a. a. R. d. T.), die Technischen Baubestimmungen (VV TB) sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).
Arbeitsstättenrechtlich und bauordnungsrechtlich gilt „die jeweils weitergehende Vorschrift, soweit Kollisionen bestehen. Falls keine Kollisionen bestehen, gelten beide Vorschriften nebeneinander“ (BauA, 2018:12).
DIN 18040-1: als Regel der Technik oder als Technische Baubestimmung
Die DIN 18040-1 wird parallel unterschiedlich angewendet:
- Als allgemein anerkannte Regel der Technik: Nach dem BGG und in einigen Behindertengleichstellungsgesetzen der Länder gilt die DIN 18040-1 grundsätzlich vollumfänglich im
gesamten Gebäude und in den dazugehörigen Außenanlagen. - Als Technische Baubestimmung: Nach dem jeweiligen Landesbauordnungsrecht hingegen wurde die DIN 18040-1 unterschiedlich, das heißt je nach Bundesland nicht in vollem
Umfang, baurechtlich eingeführt. Die DIN 18040-1 gilt dann nur für bestimmte Bereiche.
Behindertengleichstellungsgesetze der Länder verweisen auf unterschiedliche technische Standards
Gleichstellungsrechtlich begründete bauliche Barrierefreiheit nach § 8 BGG in Verbindung mit § 4 BGG wird in den Behindertengleichstellungsgesetzen der 16 Länder unterschiedlich umgesetzt:
- Viele Länder verweisen auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) – vergleichbar mit dem BGG.
- Andere Länder wiederum verweisen auf die geltenden Rechtsvorschriften. Sie setzen Gleichstellungsrecht mittels Bauordnungsrecht um und beziehen sich auf die Technischen Baubestimmungen.
- Ausnahmen bilden einige Länder, die bauliche Barrierefreiheit nicht im jeweiligen Gleichstellungsgesetz regeln.