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Zusammenfassung Rechtliche Grundlagen

Gemeinsame Wegeführung über eine Rampenanlage, Deutsche Stiftung Baukultur Potsdam

Je nach Bauvorhaben unterscheiden sich die rechtlichen Grundlagen und darauf basierend die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Im Folgenden sind beispielhaft vier unterschiedliche Baumaßnahmen mit ihren Rechtsgrundlagen und Verantwortlichkeiten grafisch dargestellt. Es soll damit verdeutlicht werden, wie sich diese je nach Baumaßnahme zum einen verändern und zum anderen überlagern.

Es ist wichtig, dass die verantwortlichen Projektbeteiligten bei Projektbeginn die Rechtsgrundlagen und Verantwortlichkeiten für die jeweiligen Bauvorhaben klarstellen. Insbesondere dann, wenn es um Entscheidungen zu Abweichungen von Anforderungen der Barrierefreiheit geht, sind geklärte Verantwortlichkeiten von besonderer Bedeutung. Beispielsweise muss in einem öffentlich zugänglichen Gebäudeteil, der auch gleichzeitig Arbeitsstätte ist, eine Abweichung sowohl von den bauordnungsrechtlich Verantwortlichen beurteilt und entschieden werden als auch von den Verantwortlichen im Bereich des Arbeitsschutzes und des § 83 SGB IX. Gleichzeitig wird hier auch von § 8 BGG abgewichen.

 

Als öffentlich zugängliche Bereiche in:

  • Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens
  • Sport- und Freizeitstätten
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäuden
  • Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten
  • Stellplätzen, Garagen und Toilettenanlagen

 

gelten nach § 50 MBO die allgemeinen, dem Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teile wie:

  • Eingangsbereiche und Foyers
  • Garderoben
  • Verkaufsräume
  • öffentliche Sanitäranlagen
  • Büros mit Besucherfunktion
  • Schalter und Wartebereiche
  • Pressebereiche und Repräsentationsbereiche
  • Räume für Unterkunft und Gastronomie
  • Ausstellungsräume und Veranstaltungssäle
  • Lesesäle, Freihandbereiche
  • Unterrichts- und Konferenzräume
  • Räume für Sport
  • dazugehörige Erschließungsflächen.


Nicht öffentlich zugängliche Bereiche werden überwiegend als Arbeitsstätte genutzt. Als Arbeitsstätte werden Bereiche ausgewiesen, die für die übliche Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind, wie:

  • Arbeitsräume (wie Büroräume, Labors)
  • Besprechungs- und Konferenzräume
  • Lager, Maschinen- und Nebenräume
  • Pausen- und Bereitschaftsräume
  • Teeküchen und Cafeterien
  • Sanitärräume und Erste-Hilfe-Räume
  • Innere Erschließung (Verkehrswege, Rampen, Treppen, Türen, Fluchtwege, Notausgänge).