- BPFilter für Bedarfsplanung
- 1/2Filter für Vorentwurfsplanung
- 3/8Filter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung
- MFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie
- VFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung
- AFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung
- KFilter für Einschränkung der Kognition
- GFilter für Gebäude
- AFilter für Außenräume
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10 Serviceschalter, Kassen, Kontrollen, Beratungsstellen und Warteräume
"Bei Service-Schaltern, Kassen, Kontrollen und ähnlichen Einrichtungen muss mindestens jeweils eine Einheit auch für blinde und sehbehinderte Menschen, Menschen mit eingeschränktem Hörvermögen und Rollstuhlnutzer zugänglich und nutzbar sein."
Schutzziel nach DIN 18040-1, Kapitel 4.6
10.2 Geometrie und Platzbedarf
- Filter für Bedarfsplanung ist aktiv.ESFilter für Bedarfsplanung ist aktiv.
- EWEWFilter für Vorentwurfsplanung ist aktiv.
- AAFilter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung ist aktiv.
- MMFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie ist aktiv.
- VVFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung ist nicht relevant.
- AAFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung ist nicht relevant.
- KKFilter für Einschränkung der Kognition ist nicht relevant.
- GGFilter für Gebäude ist aktiv.
- AAFilter für Außenräume ist nicht relevant.
Bei Bewegungsflächen vor einem Tresen, einer Kasse, einer Serviceeinrichtung oder einem Kontrollpunkt sind 150 × 150 cm Rangierfläche für Menschen im Rollstuhl oder mit Mobilitätshilfen einzuhalten. Bei Tresen, die in einer Breite von 150 cm unterfahrbar sind, ist eine Tiefe der Rangierfläche von 120 cm ausreichend.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.6
Durchgänge zwischen Ausstattungselementen oder Möblierungen müssen eine nutzbare Breite von mindestens 90 cm aufweisen. Vor und hinter Durchgängen ist eine Bewegungsfläche von mindestens 150 × 150 cm vorzusehen.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.1
Bei Zugangskontrollen ist zu beachten, dass es neben Drehkreuzen zusätzlich einen mindestens 90 cm breiten Durchgang geben muss.
vgl. DIN 18040-3:2014-12, Kapitel 6.4
Absperrelemente müssen untereinander einen Abstand von mindestens 90 cm aufweisen, sodass sich auch Menschen im Rollstuhl zwischen ihnen hindurchbewegen können. Dies gilt auch, wenn beispielsweise Pflanzkübel als Sperrelemente verwendet werden.
In Wartebereichen sind Plätze für Menschen mit Rollstühlen frei zu halten. Der spezifische Platzbedarf ist den Angaben zu Veranstaltungsräumen zu entnehmen.
17.2 Räume für Veranstaltungen _ Geometrie und Platzbedarf


