Bei an Masten montierten Abfallbehältern ist besonders darauf zu achten, dass diese nicht in die Erschließungsflächen hineinragen.
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"Ausstattungselemente wie Schilder, Vitrinen, Feuerlöscher, Telefonhauben dürfen nicht so in Räume hineinragen, dass die nutzbaren Breiten und Höhen eingeschränkt werden. Ist ein Hineinragen nicht vermeidbar, müssen sie so ausgebildet werden, dass blinde und sehbehinderte Menschen sie rechtzeitig als Hindernis wahrnehmen können."
Die Austattungselemente dürfen keine Gefahr darstellen und müssen für blinde und sehbehinderte Nutzer rechtzeitig wahrnehmbar sein. Zu taktilen Leitstreifen und Leitlinien ist ein Abstand von mindestens 60 cm (120 cm an der Sitzseite von Sitzgelegenheiten) zu berücksichtigen.
Für blinde Menschen ist die Ertastbarkeit mit dem Langstock gewährleistet, wenn die Objekte beispielsweise:
Bei an Masten montierten Abfallbehältern ist besonders darauf zu achten, dass diese nicht in die Erschließungsflächen hineinragen.
Für Menschen mit Einschränkungen der visuellen Wahrnehmung ist auf eine kontrastreiche Gestaltung zu achten (siehe Kapitel 2.9 – Visuelle Wahrnehmung, Materialität und visuelle Kontraste)
Transparente Ausstattungselemente und Glasflächen müssen durch visuell kontrastierende Markierungsstreifen über die ganze Breite in 40-70 cm und 120-160 cm Höhe so ausgebildet werden, dass die Markierungsstreifen auch bei wechselnden Hintergründen und Lichtverhältnissen wirksam sind. Die empfohlene Höhe der Sicherheitsmarkierungen beträgt jeweils 8 cm.
Bei Ausstattungselementen, die sich unterhalb einer Höhe von etwa 70 cm befinden, kann ein taktil deutlich wahrnehmbarer Belagswechsel die Ausbildung von Sockeln oder Tastleisten, beispielsweise um Sitzgelegenheiten herum, ersetzen. Möglich ist auch eine eindeutige Zonierung der Flächen, die, wie beispielsweise in der Gastronomie, möblierte Zonen von Bewegungsflächen unterscheidet (siehe Kapitel 2.5 und Kapitel 2.6).