Im Inneren des Gebäudes gehören zu Ausstattungsobjekten beispielsweise Vitrinen, Schilder, Feuerlöscher, Sitzmöglichkeiten oder Ausstellungsobjekte.
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"Ausstattungselemente wie Schilder, Vitrinen, Feuerlöscher, Telefonhauben dürfen nicht so in Räume hineinragen, dass die nutzbaren Breiten und Höhen eingeschränkt werden. Ist ein Hineinragen nicht vermeidbar, müssen sie so ausgebildet werden, dass blinde und sehbehinderte Menschen sie rechtzeitig als Hindernis wahrnehmen können."
Im Inneren des Gebäudes gehören zu Ausstattungsobjekten beispielsweise Vitrinen, Schilder, Feuerlöscher, Sitzmöglichkeiten oder Ausstellungsobjekte.
Zu den Ausstattungselementen im Außenraum gehören Schilder, Sitzelemente, Fahrradstellplätze sowie Masten und Poller, Pflanzbehälter und Aufsteller.
Auf eine barrierefreie Nutzbarkeit der Ausstattungselemente ist zu achten.
Die Funktion von Bewegungsräumen und Erschließungsflächen darf durch die Ausstattung nicht eingeschränkt werden.
Ausstattungselemente müssen vorzugsweise außerhalb von Bewegungsräumen platziert und gegebenenfalls mit einem Sicherheitsbereich umgeben werden (Kapitel 2.5 und Kapitel 2.6). Besonders zu beachten sind Leitsysteme für Menschen, deren visuelle Wahrnehmung eingeschränkt ist.
Sitzelemente sind wichtige Bestandteile der Ausstattung des Innen- und Außenraums. Für Menschen mit eingeschränkter Kondition sind regelmäßige Ausruhemöglichkeiten notwendig.
Im Außenraum sollten daher an längeren Wegstrecken Sitzgelegenheiten in überschaubarem Abstand verfügbar sein.
Im Inneren des Gebäudes sind ausreichende Sitzmöglichkeiten einzuplanen. Dies ist in Museen, Foyers, Wartebereichen oder Bibliotheken besonders wichtig.