• BPFilter für Bedarfsplanung
  • 1/2Filter für Vorentwurfsplanung
  • 3/8Filter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung
  • MFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie
  • VFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung
  • AFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung
  • KFilter für Einschränkung der Kognition
  • GFilter für Gebäude
  • AFilter für Außenräume

Mit der Filterfunktion können Sie die Anzeige im Bereich Handlungsfelder einschränken.


Durch die Aktivierung der Filterfunktion ist es möglich, die komplexen Inhalte maßgeschneidert schnell zu erfassen. Eine Filterung ist möglich nach: Verfahrensschritten, Einschränkungen und Innen- und Außenraum. Die nicht relevanten Kapitel werden in der Navigation (links) inaktiv dargestellt. In den Texten der einzelnen Kapitel werden nur Informationen dargestellt, die für die ausgewählte Filterung gelten.
Anwendungshinweise

13 Fenster und Glasflächen

"Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, verstellen und arre-tieren lassen. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen."

ArbStättv Anhang Punkt 1.6 (1)

13.4 Auffinden und Erkennen

  • Filter für Bedarfsplanung ist aktiv.ESFilter für Bedarfsplanung ist aktiv.
  • EWEWFilter für Vorentwurfsplanung ist aktiv.
  • AAFilter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung ist aktiv.
  • MMFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie ist aktiv.
  • VVFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung ist aktiv.
  • AAFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung ist aktiv.
  • KKFilter für Einschränkung der Kognition ist aktiv.
  • GGFilter für Gebäude ist aktiv.
  • AAFilter für Außenräume ist nicht relevant.

Bei großflächigen Verglasungen sind kontrastreiche Markierungen vorzusehen. 

► Zusätzliche Vorgaben Arbeitsstätten

Die Funktion der Bedienelemente ist wahrnehmbar und eindeutig erkennbar, wenn sie für Beschäftigte mit Seheinschränkungen durch visuelle Kontraste und für blinde Beschäftigte taktil erfassbar gestaltet sind.

Eine Gefährdung der Beschäftigten mit visuellen Einschränkungrn durch geöffnete Fenster in Aufenthaltsbereichen und Verkehrswegen ist zu vermeiden.

Werden akustische oder optische Warnsignale als Schutzmaßnahme gegen mechanische Gefährdungen beim Öffnen und Schließen von kraftbetätigten Fenstern und Oberlichtern eingesetzt, so ist für seheingeschränkte und blinde Beschäftigte sowie für Beschäftigte mit Höreinschränkung das Zwei-Sinne-Prinzip anzuwenden.

Eine Kennzeichnung von Glasflächen ist für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen und für kleinwüchsige Beschäftigte in deren Augenhöhe, d. h. mit einer Höhe von 40 bis 70 cm über dem Fußboden, vorzusehen. Die Kennzeichnungen sind für Beschäftigte mit Seheinschränkungen visuell kontrastierend zu gestaltet.