• BPFilter für Bedarfsplanung
  • 1/2Filter für Vorentwurfsplanung
  • 3/8Filter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung
  • MFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie
  • VFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung
  • AFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung
  • KFilter für Einschränkung der Kognition
  • GFilter für Gebäude
  • AFilter für Außenräume

Mit der Filterfunktion können Sie die Anzeige im Bereich Handlungsfelder einschränken.


Durch die Aktivierung der Filterfunktion ist es möglich, die komplexen Inhalte maßgeschneidert schnell zu erfassen. Eine Filterung ist möglich nach: Verfahrensschritten, Einschränkungen und Innen- und Außenraum. Die nicht relevanten Kapitel werden in der Navigation (links) inaktiv dargestellt. In den Texten der einzelnen Kapitel werden nur Informationen dargestellt, die für die ausgewählte Filterung gelten.
Anwendungshinweise

3 Gehwege und äußere Erschließungsflächen

„Gehwege müssen ausreichend breit sein für die Nutzung mit dem
Rollstuhl oder mit Gehhilfen, auch im Begegnungsfall.(...) Gehwegbegrenzungen sind so zu gestalten, dass sie mit dem Blindenstock leicht und sicher wahrgenommen werden können."

Schutzziel nach DIN 18040-1, Kapitel 4.2.1 - Gehwege, Verkehrsflächen

3.2 Geometrie und Platzbedarf

  • Filter für Bedarfsplanung ist aktiv.ESFilter für Bedarfsplanung ist aktiv.
  • EWEWFilter für Vorentwurfsplanung ist aktiv.
  • AAFilter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung ist aktiv.
  • MMFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie ist aktiv.
  • VVFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung ist nicht relevant.
  • AAFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung ist nicht relevant.
  • KKFilter für Einschränkung der Kognition ist nicht relevant.
  • GGFilter für Gebäude ist nicht relevant.
  • AAFilter für Außenräume ist aktiv.

Wegbreiten

Um sicherzustellen, dass Außenanlagen und damit Gebäude für alle Menschen barrierefrei zugänglich sind, müssen Gehwege und Erschließungsflächen im Freiraum immer für die Person mit dem größten Flächenbedarf, also für Rollstuhlfahrende beziehungsweise Nutzende anderer Gehhilfen, dimensioniert werden.

Welche Wegbreiten konkret einzuplanen sind, ist abhängig von der Lage und der Frequentierung der jeweiligen Anlage sowie von der Länge der Wege und von dem erforderlichen Angebot an Bewegungs- und Begegnungsflächen:

  • Bei genügendem Platzangebot sind Wege vorzugsweise auf ihrer gesamten Länge mindestens in einer Breite von 180 cm anzulegen, da auf diese Weise durchgängig eine Begegnung von zwei Rollstuhlnutzenden möglich ist. Zudem sind Sicherheitsräume bei Gehwegen mit angrenzender Straße zur Bebauung und zur Fahrbahn anzuordnen.
  • Eine Wegbreite von 150 cm ist zwischen öffentlichen Verkehrsfläche und Gebäude ausreichend, wenn nach 15 m Länge eine Fläche zur Begegnung von Personen mit Rollstühlen oder Gehhilfen angeboten wird. Flächen für die Begegnung von zwei Personen mit Rollstuhl sind mit einer Größe von 180 x 180 cm ausreichend. Ist lediglich die Begegnung eines Rollstuhlfahrenden mit zu Fuß gehenden Personen zu erwarten, reicht für diesen Begegnungsfall eine Bewegungsfläche von 150 x 150 cm aus.
  • Ist keine Begegnung zu erwarten, beispielsweise bei kurzen Wegen mit einer Länge von maximal 600 cm, kann abseits des öffentlichen Verkehrs- und Freiraums die notwendige Gehwegbreite auf 120 cm verringert werden. In diesem Fall ist jedoch sowohl am Anfang als auch am Ende des Weges eine Bewegungsfläche für Richtungswechsel und Rangiervorgänge vorzusehen.
  • Durchgänge und Engstellen müssen mindestens 90 cm breit sein.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.2.1 
vgl. DIN 18040-3:2014-12 Kapitel 5.1

Darstellung der Geometrie von Wegen nach DIN 18040-1
Geometrie von Wegen nach DIN 18040-1 (Maßangaben in cm)

► Zusätzliche Vorgaben Arbeitsstätten

In Arbeitsstätten können Wege eine geringere Mindestbreite von 100 cm haben, wenn der Weg zur nächsten Begegnungsfläche einsehbar ist. Dies ist jedoch nur für Nebenwege zu empfehlen. Ebenso ist dies nicht für Wege zu Ein- oder Ausgängen geeignet. 

Lichte Höhen

Um die Verkehrssicherheit auch für großwüchsige Menschen zu gewährleisten, muss der lichte Raum über Erschließungsflächen im Freiraum eine Mindesthöhe einhalten.

Die lichte Höhe erfordert mindestens:

  • 220 cm in Freiräumen von und innerhalb öffentlich zugänglicher Gebäude
  • 225 cm in öffentlich zugänglichen Freiräumen oder oberhalb des taktilen Leitstreifens.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.1

vgl. DIN 32984:2020-12, Kapitel 5.2.1

 

 

Längsneigung

Die Überwindung von Höhenunterschieden auf Gehwegen und Erschließungsflächen stellt für Menschen mit motorischen Einschränkungen eine besondere Herausforderung dar. Neigungen über 6 % sind in der Regel nicht mehr ohne fremde Hilfe oder besondere Vorkehrungen (beispielsweise Elektro-Rollstuhl) überwindbar.

Grundsätzlich ist bei Wegen eine maximale Längsneigung von 3 % einzuhalten. Sind jedoch in Abständen von höchstens 10 m Zwischenpodeste in einer Größe von mindestens 150 x 150 cm angeordnet, darf die Längsneigung bis zu 6 % betragen.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.2.1

Darstellung der Ausformungsmöglichkeiten geneigte Wege
Ausformungsmöglichkeiten geneigter Wege nach DIN 18040-1 (Maßangaben in cm)
Darstellung einer geneigten Fläche am Gebäudeeingang in Kombination mit einer Treppe
Erschließungsfläche im Freiraum (auf die Darstellung der notwendigen Handläufe an Treppen wurde zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichtet) (Maßangaben in cm)

In öffentlich zugänglichen Verkehrs- und Freiräumen ist bei einer Länge von bis zu 100 cm eine Neigung von maximal 12 % möglich, wenn keine andere Lösung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, wie Topografie, möglich ist. In diesem Fall ist der Weg jedoch meist nicht für alle ohne fremde Hilfe benutzbar.

vgl. DIN 18040-3:2014-12, Kapitel 4.3

Für Erschließungsflächen vor Gebäudeeingängen gelten andere Neigungsanforderungen als im sonstigen öffentlich zugänglichen Verkehrs- und Freiraum.  Bei einer Weglänge von höchstens 10 m ist eine Längsneigung von bis zu 4 % möglich. Vor Außentüren ist eine ebene Bewegungsfläche in einer Größe von 150 x 150 cm vorzuhalten, die maximal das zur Entwässerung notwendige Gefälle (max. 2,5 %) aufweist.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.2.3 

Darstellung der Ausformungsmöglichkeiten geneigter Wege unmittelbar an Gebäudeeingängen
Ausformungsmöglichkeiten geneigter Wege unmittelbar an Gebäudeeingängen nach DIN 18040-1 (Maßangaben in cm)
Darstellung geneigte Erschließungsfläche vom Gebäudeeingang
Erschließungsfläche an Eingängen (Maßangaben in cm)
Darstellung einer geneigten Fläche am Gebäudeeingang in Kombination mit einer Treppe
Erschließungsfläche an Eingängen (auf die Darstellung der notwendigen Handläufe an Treppen wurde zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichtet) (Maßangaben in cm)

► Zusätzliche Vorgaben Arbeitsstätten

An Arbeitsstätten darf die Längsneigung bis zu 6 % betragen. Hier ist bei Wegen mit einer Neigung zwischen 3 und 6 % nach höchstens 10 m Lauflänge ein Zwischenpodest in der Größe von 150 × 150 cm anzuordnen.

Bei mehr als 6 % Neigung ist die Nutzbarkeit des Verkehrsweges durch geeignete Maßnahmen herzustellen. Geeignet sind z. B. ein Hublift oder ein Elektrorollstuhl, ggf. eine assistierende Person.

Querneigung

Zur Abführung von Oberflächenwasser ist bei Wegen in Freiräumen, neben der Längsneigung, in der Regel eine Querneigung erforderlich. Je flacher die Querneigung ausgebildet ist, um so kräfteschonender ist die Nutzung mit Rollstühlen und Rollatoren. Je ebenflächiger der gewählte Belag, umso geringer kann die Querneigung ausgebildet werden, ohne die technisch notwendige Entwässerung zu gefährden.

Die Querneigung soll möglichst klein, jedoch maximal 2,5 % betragen. 

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.2.1

Grundsätzlich sollte eine Überschreitung von 2 % im Sinne der Barrierefreiheit vermieden werden.

Um ein seitliches Abdriften von Rollstühlen zu verhindern, sollte die Querneigung vorzugsweise als Dachprofil oder Wölbung ausgebildet werden.

vgl. DIN 18040-3:2014-12, Kapitel 4.3