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4. Flure und horizontale Erschließungsflächen innen

Grundgeometrie und Platzbedarf
"Flure und sonstige Verkehrsflächen müssen ausreichend breit für die Nutzung mit dem Rollstuhl oder mit Gehhilfen, auch im Begegnungsfall, sein."

4.2 Grundgeometrie und Platzbedarf

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Die Längsneigung der horizontalen Erschließung darf in der Regel 3 % nicht übersteigen. Bei einer Länge von höchstens 10 m kann die Längsneigung auf 4 % erhöht werden. Bei größeren Höhendifferenzen sind Rampen beziehungsweise Aufzüge vorzusehen.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.2

Die Dimensionierung der Erschließungsflächen unterliegt, je nach Nutzung des Gebäudes, verschiedenen Vorgaben. Eine wesentliche Rolle spielt hier der bauliche Brandschutz.

Um barrierefrei nutzbar zu sein, müssen Flure mindestens 150 cm breit sein. Die Durchgänge müssen eine lichte Breite von 90 cm aufweisen. Nach maximal 15 m Flurlänge sind Flächen von mindestens 180 × 180 cm zur Begegnung von Personen mit Rollstühlen oder Gehhilfen vorzusehen. Bei einer Flurlänge bis zu 6 m ist eine Breite von 120 cm möglich.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.2

Geometrie der inneren Erschließung. Bei 120 cm Breite sind alle 6 m Wendemöglichkeiten von 150 mal 150 cm sind alle 15 m Begegnungsfläche von 180 mal 180 cm angeordnet.
Geometrie der inneren Erschließung nach DIN 18040-1

In Versammlungsstätten errechnet sich die Breite der notwendigen Flure aus der größtmög­lichen Personenzahl. vgl. VStättV

Die erforderlichen Breiten bei Aufkommen von Rollstuhlfahrern und Menschen mit Gehhilfen werden in einem Brandschutzkonzept festgelegt.

In Arbeitsstätten wird die Breite der notwendigen Flure nach der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Gehhilfe oder einem Rollstuhl beträgt die lichte Mindestbreite für Fluchtwege 100 cm, eine stellenweise Verengung auf 90 cm ist zulässig bei Arbeitsstätten mit:

  • bis zu fünf Personen für Einbauten, Einrichtungen oder Türen,
  • bis zu 20 Personen für Türen.

Bei Rettungswegen, bei denen eine Begegnung mit anderen Personen mit einer Gehhilfe oder einem Rollstuhl stattfinden könnte, ist eine Mindestbreite für Fluchtwege von 150 cm erforderlich. vgl. ASR V3a.2, Anhang A2.3

Breite der Fluchtwege nach ASR V3a.2: 100 cm ohne mögliche Begegnung und 150 cm bei einer möglichen Begegnung.
Breite der Fluchtwege nach ASR V3a.2

Die nutzbare lichte Höhe der Verkehrsflächen darf 2,20 m nicht unterschreiten. Ausnahmen sind lichte Treppendurchgangshöhen (2,00 m) und Türen (2,05 m). Mögliche Hindernisse müssen gegen Unterlaufen gesichert werden. Eine visuelle Markierung ist nicht ausreichend (siehe auch Kapitel 6.2).

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.2

In Arbeitsstätten können Flure eine Mindestbreite von 100 cm haben, wenn der Weg zur nächsten Begegnungsfläche einsehbar ist. Gangbreiten für Beschäftigte, die Rollator, Rollstuhl oder Gehhilfe benutzen, können auf 90 cm verringert werden. Stichflure dürfen maximal 300 cm lang sein oder eine Wendemöglichkeit von 150 cm mal 150 cm vorhalten. vgl. ASR V3a.2, Anhang A2.3; vgl. ASR V3a.2, Anhang A1.8