Rampen sind vorzusehen, wenn Erschließungsflächen:
- BPFilter für Bedarfsplanung
- 1/2Filter für Vorentwurfsplanung
- 3/8Filter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung
- MFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie
- VFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung
- AFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung
- KFilter für Einschränkung der Kognition
- GFilter für Gebäude
- AFilter für Außenräume
-
5 Rampen
Rampen müssen leicht zu nutzen und verkehrssicher sein.
Schutzziel nach DIN 18040-1, Kapitel 4.3.8 - Rampen

5.1 Bedarf und Anordnung
- Filter für Bedarfsplanung ist aktiv.ESFilter für Bedarfsplanung ist aktiv.
- EWEWFilter für Vorentwurfsplanung ist aktiv.
- AAFilter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung ist aktiv.
- MMFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie ist aktiv.
- VVFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung ist aktiv.
- AAFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung ist nicht relevant.
- KKFilter für Einschränkung der Kognition ist aktiv.
- GGFilter für Gebäude ist aktiv.
- AAFilter für Außenräume ist aktiv.
- im Innenraum eine Neigung von über 3 % aufweisen beziehungsweise mehr als 4 % auf einer Länge von mehr als 10 m haben,
4. Flure und horizontale Erschließungsflächen
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.8.2
- im Außenraum nicht mehr als geneigte Wege realisiert werden können.
3. Gehwege und äußere Erschließungsflächen
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.8.2
Grundsätzlich ist zu prüfen, ob Rampen für die geplante Situation eine barrierefreie Erschließung gewährleisten können oder ob alternativ oder zusätzlich geneigte Wege oder Aufzüge zum Einsatz kommen müssen.
Rampen als Gebäudezugang sind möglichst zu vermeiden und nur dann zu empfehlen, wenn maximal 100 cm zu überwinden sind.
Allgemein ist eine möglichst gemeinsame Wegeführung für alle Nutzerinnengruppen anzustreben. Bei einer Kombination mit Treppen sollten der Start- und Ankunftspunkt einer Rampe in der Nähe des Antritts beziehungsweise Austritts der Treppe liegen.
In Verlängerung der Rampen dürfen keine abwärts führenden Treppen angeordnet werden.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.8.2
Die Sicherheitsabstände zwischen Rampen und abwärts führenden Treppen sind im öffentlichen Verkehrs- und Freiraum wie folgt festgelegt:
- Am unteren Ende der Rampe sind 10 m einzuhalten.
- Am oberen Ende der Rampe sind 3 m einzuhalten.
vgl. DIN 18040-3:2014-12, Kapitel 5.4.2


