- BPFilter für Bedarfsplanung
- 1/2Filter für Vorentwurfsplanung
- 3/8Filter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung
- MFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie
- VFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung
- AFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung
- KFilter für Einschränkung der Kognition
- GFilter für Gebäude
- AFilter für Außenräume
-
6 Treppen und Stufen
Treppen müssen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere auch für öffentlich zugängliche Treppen innerhalb von Nutzungseinheiten und für Treppen im Bereich der äußeren Erschließung auf dem Grundstück.
Schutzziel nach DIN 18040-1, Kapitel 4.3.6.1- Allgemeines
6.2 Geometrie und Platzbedarf
- Filter für Bedarfsplanung ist aktiv.ESFilter für Bedarfsplanung ist aktiv.
- EWEWFilter für Vorentwurfsplanung ist aktiv.
- AAFilter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung ist aktiv.
- MMFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie ist aktiv.
- VVFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung ist aktiv.
- AAFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung ist nicht relevant.
- KKFilter für Einschränkung der Kognition ist aktiv.
- GGFilter für Gebäude ist aktiv.
- AAFilter für Außenräume ist aktiv.
Ein Treppenlauf ist die Verbindung von zwei unterschiedlichen Ebenen über mindestens drei Stufen in ununterbrochener Folge.
vgl. DIN 18065:2020-08, Kapitel 3.5
Geringe Höhendifferenzen und Einzelstufen stellen eine Gefahr dar und sind grundsätzlich möglichst zu vermeiden.
Treppenläufe müssen im Allgemeinen die folgenden Anforderungen erfüllen:
- Die nutzbare Laufbreite (lichte Breite zwischen Handläufen) muss mindestens 100 cm betragen. Je nach Frequentierung sind Treppenläufe deutlich breiter auszubilden.
- Treppenläufe müssen gerade sein. Gebogene Treppenläufe sind erst ab einem Durchmesser des Treppenauges von 200 cm möglich.
- Die Steigungen (s) müssen mindestens 14 und dürfen maximal 19 cm hoch sein.
- Die Auftritte (a) müssen mindestens 26 und dürfen maximal 37 cm tief sein.
vgl. DIN 18065:2020-08, Kapitel 6
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.6.2
Im Außenraum haben sich Steigungen zwischen 14 und 17 cm bewährt. Auftritte mit weniger als 26 cm gewährleisten unter Umständen kein vollflächiges Aufsetzen des Fußes und sind daher zu vermeiden.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.6.2
Bei Gebäudetypologien für besondere Nutzergruppen (Kinder, ältere Menschen) sind weitere Angaben zur Grundgeometrie zu beachten, wie beispielsweise Stufenabmessungen oder Anbringung der Handläufe in zwei Höhen.
siehe beispielsweise Vorgaben der Unfallkassen
Es ist zu beachten, dass das Element des Treppenlaufs breit genug ausgebildet werden muss, um die notwendigen Fluchtwegbreiten auch nach dem Anbringen der beidseitigen Handläufe einhalten zu können. Dies muss bereits in der Entwurfsplanung bei der Dimensionierung von Treppenhäusern beachtet werden, um nachträgliche Anpassungen zu vermeiden. Wenn im Bestand beidseitige Hanläufe nachgerüstet werden, muss die Situation auch unter der Einhaltung der Fluchtwegbreiten betrachtet werden.
Von der Stufenvorderkante aus gemessen muss die lichte Durchgangshöhe bei Treppen mindestens 2 m betragen.
Stufen
Treppen müssen aus Tritt- und Setzstufen bestehen. Dabei dürfen die Trittstufen nicht über die Setzstufen hinausragen (Überstand). Die Setzstufen dürfen durch Anschrägung bis zu 2 cm unter die Trittstufen zurückspringen (Unterschneidung).
vgl. DIN 18040-1:2010, Kapitel 4.3.6.2
Innerhalb eines Treppenlaufs müssen die Maße der Tritt- und Setzstufen sowohl in der Höhe als auch in der Tiefe gleich bleiben.
vgl. DIN 18040-1:2010, Kapitel 4.3.6.2
Treppen, die ausschließlich als Fluchtweg in Abwärtsrichtung genutzt werden, können ohne Setzstufen geplant werden.
vgl. DIN 18040-1:2010, Kapitel 4.3.6.2
► Zusätzliche Vorgaben Arbeitsstätten
Für Beschäftigte mit Gehbehinderung, z. B. mit einer Fußhebeschwäche, müssen Treppen geschlossene Stufen haben. Unterschneidungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen sind Treppen, die ausschließlich als Fluchtweg in Abwärtsrichtung genutzt werden.
Zwischenpodeste
Nach höchstens 18 Stufen muss jeweils ein Zwischenpodest vorgesehen werden.
vgl. DIN 18065:2020-08, Kapitel 6.3.2
Im Außenraum wie im Innenraum ist zu empfehlen, häufiger Podeste einzufügen. So können auch lange Treppen komfortabel genutzt und/oder an die topografische Situation angepasst werden.
Die nutzbare Treppenpodestbreite muss mindestens der nutzbaren Treppenlaufbreite entsprechen. Für die Ermittlung der Länge des Zwischenpodests ist das Schrittmaß, das auch für das Steigungsverhältnis der Stufen gewählt wurde, zu verwenden. Dabei muss die Länge eines Treppenpodests mindestens dreimal so lang sein wie ein Treppenauftritt (3 × a).
vgl. DIN 18065:2020-08, Kapitel 6.3.4
Die Länge eines Podests wird in der Praxis mit folgender Formel ermittelt:
L = a + (n × SM)
(a) Auftritt der Treppe
(n) Anzahl der Schritte auf dem Podest
(SM) Schrittmaß, das für die Ermittlung des Steigungsverhältnisses der Stufen verwendet wurde, in der Regel 59 bis 65 cm
Lichte Höhe auf Treppen
Von der Stufenvorderkante aus gemessen muss die lichte Durchgangshöhe bei Treppen mindestens 2 m betragen.
vgl. DIN 18065:2020-08, Kapitel 4.6
Unterlaufschutz
Um das Unterlaufen von Treppen zu verhindern, müssen Bereiche unter Treppen von weniger als 2,20 m nutzbarer Höhe abgesichert werden. Die taktile Erkennbarkeit richtet sich nach Vorgaben für Ausstattungselemente.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.1
11.4 Ausstattungselemente _ Auffinden und Erkennen
Der Unterlaufschutz kann beispielsweise durch folgende Gestaltungselemente erreicht werden:
- entsprechende Ausbildung des Treppenelements
- Einbau von Sitzmöglichkeiten
- fest installierte Möblierungen

