• BPFilter für Bedarfsplanung
  • 1/2Filter für Vorentwurfsplanung
  • 3/8Filter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung
  • MFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie
  • VFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung
  • AFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung
  • KFilter für Einschränkung der Kognition
  • GFilter für Gebäude
  • AFilter für Außenräume

Mit der Filterfunktion können Sie die Anzeige im Bereich Handlungsfelder einschränken.


Durch die Aktivierung der Filterfunktion ist es möglich, die komplexen Inhalte maßgeschneidert schnell zu erfassen. Eine Filterung ist möglich nach: Verfahrensschritten, Einschränkungen und Innen- und Außenraum. Die nicht relevanten Kapitel werden in der Navigation (links) inaktiv dargestellt. In den Texten der einzelnen Kapitel werden nur Informationen dargestellt, die für die ausgewählte Filterung gelten.
Anwendungshinweise

6 Treppen und Stufen

Treppen müssen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere auch für öffentlich zugängliche Treppen innerhalb von Nutzungseinheiten und für Treppen im Bereich der äußeren Erschließung auf dem Grundstück.

Schutzziel nach DIN 18040-1, Kapitel 4.3.6.1- Allgemeines

6.3 Absturzsicherungen und Handläufe

  • Filter für Bedarfsplanung ist nicht relevant.ESFilter für Bedarfsplanung ist nicht relevant.
  • EWEWFilter für Vorentwurfsplanung ist aktiv.
  • AAFilter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung ist aktiv.
  • MMFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie ist aktiv.
  • VVFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung ist aktiv.
  • AAFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung ist nicht relevant.
  • KKFilter für Einschränkung der Kognition ist aktiv.
  • GGFilter für Gebäude ist aktiv.
  • AAFilter für Außenräume ist aktiv.

Absturzsicherungen

Mögliche seitliche Absturzsituationen müssen auf der gesamten Länge des Treppenlaufs und der Podeste durch die Sicherung mit Geländern abgetrennt werden.

Freie seitliche Enden von Stufen sind so zu gestalten, dass das Abrutschen von Gehhilfen verhindert wird.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.6.2

Mögliche Gestaltungselemente sind beispielsweise:

  • Aufkantungen, wobei zu beachten ist, dass insbesondere im Außenraum eine Aufkantung sowohl die Entwässerung als auch die Reinigung der Treppe erschweren kann
  • durchgehende Treppenwangen
  • eine Ausbildung des Geländers mit geringen Abstand zur Stufen

Handläufe

Handläufe bieten bei der Benutzung von Treppen einen sicheren Halt: Sie müssen zu beiden Seiten der Treppe sowie der Zwischenpodeste angebracht und jeweils über den Anfang und das Ende der Treppenläufe fortgeführt werden.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.6.3

Ab einer Treppenbreite von 12 m ist im Außenraum ein zusätzlicher Mittelhandlauf vorzusehen.

vgl. DIN 18040-3:2014-12, Kapitel 5.4.4 Gegebenenfalls schreiben Sonderbauverordnungen bereits bei geringeren Treppenbreiten Mittelhandläufe vor.

Höhe der Handläufe

Die Handlaufoberkante muss sich in einer Höhe von 85 bis 90 cm über der Stufenvorderkante beziehungsweise der Oberkante Fertigfußboden des Podests befinden.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.6.3

Diese Handlaufhöhen sind auch bei der Kombination mit einem höheren Geländer einzuhalten.

► Zusätzliche Vorgaben Arbeitsstätten

In Arbeitsstätten müssen für kleinwüchsige Beschäftigte zusätzliche Handläufe in einer Höhe von 65 cm angebracht werden.

Weiterführung der Handläufe

Handläufe müssen mindestens jeweils 30 cm über den Anfang und das Ende von Treppenläufen waagerecht hinausreichen.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.6.3

Diese Vorgabe dient der Sicherheit für alle Nutzerinnenpruppen, insbesondere jedoch für Menschen mit Gleichgewichtsstörungen und Einschränkungen der visuellen Wahrnehmung.

An der obersten Treppenstufe ist der Handlauf waagerecht abgeknickt in einer Länge von 30 cm über die letzte Stufenkante weiterzuführen.

Am unteren Treppenende muss der Handlauf um eine Länge des Stufenauftritts in der Neigung des Treppenlaufs über die unterste Stufe hinaus fortgeführt werden, um eine durchgehend gleichmäßige Handlaufhöhe einhalten zu können. Erst dann kann die 30 cm lange, waagerechte Weiterführung beginnen. Demnach reicht der Handlauf aus geometrischen Gründen ca. 60 cm – beziehungsweise a (Abmessung Stufenauftritt) + 30 cm – über die Stufenvorderkante hinaus.

Darstellung der Weiterführung der Handläufe
Waagerechte Weiterführung des Handlaufs am Antritt und Austritt der Treppe um mindestens 30 cm (Maßangaben in cm)

Bei beengten Platzverhältnissen im Bestand oder beispielsweise bei durchgehenden Treppenhäusern lässt sich die Weiterführung der Handläufe vor allem am unteren Treppenaustritt in gerader Linie nicht immer umsetzen. In diesem Fall ist es anzustreben, die Handläufe mindestens 30 cm weiterzuführen. Alternativ kann wie abgebildet eine Weiterführung um die Ecke den Halt und die Stabilität der Menschen mit Gleichgewichtsstörungen oder mit Einschränkungen der visuellen Wahrnehmung noch ausreichend sichern. Der Schwerpunkt ist auf die Durchgängigkeit des Handlaufs zu legen.

Darstellung der horizontalen Weiterführung der Handläufe an den Treppenantritt um die Ecke
Weiterführung des Handlaufs um die Ecke (Maßangaben in cm)

Umgreifbarkeit von Handläufen

Gut zu umgreifen sind runde oder ovale Handläufe mit einem Durchmesser von 3 bis 4,5 cm.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.6.3

Rechteck- und Flachstahlprofile müssen stark abgerundet sein, um gut umgreifbar zu sein. Zur Bemessung  kann beispielsweise analog ein Umfang der runden Profile von 9,5 bis 14,5 cm angenommen werden.

Abschlüsse von Handlaufenden, die frei in den Raum ragen, sind abzurunden. Handlaufhalterungen sind an der Unterseite vorzusehen.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.6.3