- BPFilter für Bedarfsplanung
- 1/2Filter für Vorentwurfsplanung
- 3/8Filter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung
- MFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie
- VFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung
- AFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung
- KFilter für Einschränkung der Kognition
- GFilter für Gebäude
- AFilter für Außenräume
-
6 Treppen und Stufen
Treppen müssen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere auch für öffentlich zugängliche Treppen innerhalb von Nutzungseinheiten und für Treppen im Bereich der äußeren Erschließung auf dem Grundstück.
Schutzziel nach DIN 18040-1, Kapitel 4.3.6.1- Allgemeines

6.1 Bedarf und Anordnung
- Filter für Bedarfsplanung ist aktiv.ESFilter für Bedarfsplanung ist aktiv.
- EWEWFilter für Vorentwurfsplanung ist aktiv.
- AAFilter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung ist nicht relevant.
- MMFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie ist aktiv.
- VVFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung ist aktiv.
- AAFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung ist nicht relevant.
- KKFilter für Einschränkung der Kognition ist aktiv.
- GGFilter für Gebäude ist aktiv.
- AAFilter für Außenräume ist aktiv.
Treppen stellen keine barrierefreie, vertikale Verbindung für alle Menschen dar. Grundsätzlich ist es notwendig, eine barrierefreie alternative Wegeführung über einen Aufzug, eine Rampe oder als geneigten Weg anzubieten.
Geringe Höhendifferenzen und Einzelstufen stellen eine Gefahr dar und sind zu vermeiden.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.6.2
Treppen sind so zu gestalten, dass sie für Menschen mit motorischen und visuellen Einschränkungen barrierefrei nutzbar sind.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.6.1 Allgemeines
Es sind alle Treppen, die der Hauptnutzung dienen, so zu gestalten, dass sie eine sichere barrierefreie Begehbarkeit ermöglichen, unabhängig davon, ob es sich im baurechtlichen Sinne um notwendige Treppen handelt oder nicht.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.6
Im Baurecht wird zwischen notwendigen Treppen und zusätzlichen Treppen unterschieden. Notwendige Treppen sind nach den behördlichen Vorschriften (z. B. Bauordnungen der Länder) Teil des Rettungsweges. Zusätzliche Treppen sind nicht Teil der Rettungswege, können jedoch gegebenenfalls auch der Hauptnutzung dienen.
Bei Fluchttreppen, die im Außenraum nur als Rettungsweg dienen, sind Abweichungen möglich, da sie nur in eine Richtung benutzt werden.
vgl. 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.6.1
Die Anordnung und die Gestaltung von Treppen sind im Zusammenhang mit dem gesamten Erschließungskonzept sowie dem Prinzip der Orientierungs- und Leitsysteme zu betrachten.
2.1 Orientierungs- und Leitsysteme _ Bedarf und Anordnung
Die Ausbildung und die Gestaltung einer Treppe sind von ihrer Lage und Nutzung abhängig. Die Anforderungen an eine stark frequentierte, frei im Raum platzierte Treppe im öffentlichen Gebäude sind anders als beispielsweise an eine durchgehende Geschosstreppe im Treppenhaus eines Verwaltungsbaus.
Bei Gebäudetypologien für besondere Nutzergruppen (beispielsweise Kinder) sind weitere Anforderungen, wie Vorgaben des Unfallschutzes, zu beachten.
vgl. beispielsweise Vorgaben der Unfallkassen
Die barrierefreie Nutzbarkeit muss auch beim Bestand gegeben sein. Im denkmalgeschützten Gebäudebestand können barrierefreie Anpassungen eine Herausforderung für alle am Planungsprozess Beteiligten sein. Hier müssen gemeinsam situationsangepasste, individuelle Lösungen entwickelt werden.
► Zusätzliche Vorgaben Arbeitsstätten
Für Beschäftigte, die einen Rollator oder einen Rollstuhl benutzen, sind zum Überwinden von nicht vermeidbaren Ausgleichsstufen alternative Maßnahmen zu treffen, z. B. Treppensteighilfen, Treppenlifte oder Plattformaufzüge.