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6. Treppen und Stufen

Grundgeometrie
"Mit nachfolgenden Eigenschaften sind Treppen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar."

6.2 Grundgeometrie

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Treppenläufe müssen gerade sein. Gebogene Treppenläufe sind erst bei einem Durchmesser des Treppenauges von mindestens 200 cm möglich. Kleine Höhendifferenzen und Einzelstufen stellen eine Gefahr dar und sind möglichst zu vermeiden.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.6.2

Treppen müssen im Allgemeinen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • nutzbare Laufbreite mindestens 100 cm, (je nach Frequentierung deutlich breiter),
  • Steigung (s) mindestens 14 cm, maximal 19 cm (im Außenraum haben sich Steigungen zwischen 14 und 17 cm bewährt),
  • Auftritt (a) mindestens 26 cm, maximal 37 cm.

vgl. DIN 18065:2015-03, Kapitel 6

Grundgeometrie von Treppen wie im Text beschrieben
Grundgeometrie von Treppen

Auftritte mit weniger als 26 cm gewährleisten unter Umständen kein vollflächiges Aufsetzen des Fußes und sind daher möglichst zu vermeiden.

Zur Planung des Steigungsverhältnisses dient in der Praxis die Schrittmaßregel: 2s + a = 59 bis 65 cm (= Schrittlänge).

vgl. DIN 18065:2015-03, Kapitel 6.1.2

Nach höchstens 18 Steigungen ist ein Zwischenpodest vorzusehen.

vgl. DIN 18065:2015-03, Kapitel 6.3.2

Im Außenraum wie im Innenraum (beispielsweise in Treppenhäusern) werden bei langen Treppenläufen aus Komfortgründen beziehungsweise in Abhängigkeit von der topografischen Situation häufiger Podeste eingefügt.

Das Podest muss Platz für mindestens drei Auftritte (3 × a) der gleichen Länge wie die Auftritte des Treppenlaufes bieten.

vgl. DIN 18065:2015-03, Kapitel 6.3.4

Die Länge eines Podestes wird in der Praxis mit der Formel L = a + (n × 63 bis 65 cm) ermittelt, wobei (a) für den tatsächlich gewählten Auftritt der Treppe und (n) für die Anzahl der Schritte auf dem Podest steht.

Mögliche Absturzsituationen sollten auf der gesamten Länge des Treppenlaufes und der Podeste als Sicherung mit Geländern abgetrennt werden. Weitergehende Regelungen hierzu enthalten die Bauordnungen der Länder und die Regelungen der Unfallversicherer.

Freie seitliche Stufenenden sind so zu gestalten, dass das Abrutschen von Gehhilfen vermieden wird.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.6.2

Möglich sind beispielsweise:

  • Aufkantungen, wobei zu beachten ist, dass insbesondere im Außenraum eine Aufkantung sowohl die Entwässerung als auch die Reinigung der Treppe erschweren kann;
  • durchgehende Treppenwangen;
  • durchdachte Ausbildung des Geländers.
Maßnahmen gegen das Abrutschen von Gehhilfen als Wangenform
Maßnahmen gegen das Abrutschen von Gehhilfen als Wangenform
Maßnahmen gegen das Abrutschen von Gehhilfen als seitliche Aufkantung
Maßnahmen gegen das Abrutschen von Gehhilfen als seitliche Aufkantung
Maßnahmen gegen das Abrutschen von Gehhilfen als seitliche Aufkantung und Geländer
Maßnahmen gegen das Abrutschen von Gehhilfen als seitliche Aufkantung und Geländer
Maßnahmen gegen das Abrutschen von Gehhilfen als Geländer
Maßnahmen gegen das Abrutschen von Gehhilfen als Geländer

Von der Stufenvorderkante aus gemessen muss die lichte Durchgangshöhe bei Treppen mindestens 2,00 m betragen. Damit Treppen nicht unterlaufen werden können (siehe Abbildung), müssen Bereiche unter Treppen von weniger als 2,20 m nutzbarer Höhe abgesichert werden. In Arbeitsstätten ist eine nutzbare Höhe von 2,10 m abzusichern. vgl. ASR V3a.2, Anhang A1.8

 

DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.1; DIN 18065:2015-03; Kapitel 6.4

Ein Unterlaufen, vor allem durch Menschen mit visuellen Einschränkungen, kann beispielsweise durch folgende Maßnahmen verhindert werden:

  • entsprechende Ausbildung des Treppenelements,
  • Einbau von Sitzmöglichkeiten,
  • fest installierte Möblierungen.
Möglichkeiten, ein Unterlaufen von Treppen zu verhindern.
Möglichkeiten, ein Unterlaufen von Treppen zu verhindern.
Sonderlösung: Eine visuell und taktil kontrastierende  Markierung der Fläche unterhalb der Treppe ist in öffentlichen Bereichen nicht ausreichend. In Arbeitsstätten kann diese Lösung in Einzelfall angewendet werden, unter der Voraussetzung, dass die
Sonderlösung: Eine visuell und taktil kontrastierende Markierung der Fläche unterhalb der Treppe ist in öffentlichen Bereichen nicht ausreichend. In Arbeitsstätten kann diese Lösung in Einzelfall angewendet werden, unter der Voraussetzung, dass die blinden und sehbehinderten Mitarbeiter entsprechend eingewiesen werden.

Zu empfehlen ist, die Absicherung durchgehend ab einer Höhe von 2,20 m vorzunehmen. 

Gebaute Beispiele

Hinweise Abbildungen

Seitliche Aufkantung verhindert Abrutschen von Gehhilfen; Handläufe in zwei Höhen, Kindertagesstätte Reichelstraße 5 in Leipzig
Seitliche Aufkantung verhindert Abrutschen von Gehhilfen; Handläufe in zwei Höhen, Kindertagesstätte Reichelstraße 5, Leipzig (Traumleipzig Architekten, Foto: TU Dresden)