• BPFilter für Bedarfsplanung
  • 1/2Filter für Vorentwurfsplanung
  • 3/8Filter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung
  • MFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie
  • VFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung
  • AFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung
  • KFilter für Einschränkung der Kognition
  • GFilter für Gebäude
  • AFilter für Außenräume

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Durch die Aktivierung der Filterfunktion ist es möglich, die komplexen Inhalte maßgeschneidert schnell zu erfassen. Eine Filterung ist möglich nach: Verfahrensschritten, Einschränkungen und Innen- und Außenraum. Die nicht relevanten Kapitel werden in der Navigation (links) inaktiv dargestellt. In den Texten der einzelnen Kapitel werden nur Informationen dargestellt, die für die ausgewählte Filterung gelten.
Anwendungshinweise

4 Flure und horizontale Erschließungsflächen innen

"Flure und sonstige Verkehrsflächen müssen ausreichend breit für die Nutzung mit dem Rollstuhl oder mit Gehhilfen, auch im Begegnungsfall, sein."

Schutzziel nach DIN 18040-1, Kapitel 4.3.2

4.2 Geometrie und Platzbedarf

  • Filter für Bedarfsplanung ist aktiv.ESFilter für Bedarfsplanung ist aktiv.
  • EWEWFilter für Vorentwurfsplanung ist aktiv.
  • AAFilter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung ist aktiv.
  • MMFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie ist aktiv.
  • VVFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung ist nicht relevant.
  • AAFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung ist nicht relevant.
  • KKFilter für Einschränkung der Kognition ist nicht relevant.
  • GGFilter für Gebäude ist aktiv.
  • AAFilter für Außenräume ist nicht relevant.

Flurbreiten

Die Flurbreiten sind ausreichend groß zu planen, damit Begegnungen von Rollstuhlnutzenden oder Menschen mit anderen Gehhilfen und Richtungswechsel möglich sind.

Die Dimensionierung der Erschließungsflächen unterliegt, je nach Nutzung des Gebäudes, verschiedenen Vorgaben. 

Eine wichtige Rolle spielt dabei auch der bauliche Brandschutz und die Planung der Flucht- und Rettungswege. Die erforderlichen Breiten für Rollstuhlnutzende und Menschen, die sich mit anderen Gehhilfen fortbewegen, werden in den Brandschutzkonzepten festgehalten.

Um eine barrierefreie Nutzung zu gewährleisten, müssen Flure wie folgt gestaltet werden: 

  • Die Flurbreite muss mindestens 150 cm betragen.
  • Nach maximal 15 m Flurlänge sind Flächen von mindestens 180 × 180 cm für die Begegnung von Rollstuhlnutzenden oder Menschen mit Gehhilfen vorzusehen. 
  • Bei einer Flurlänge von bis zu 6 m ist eine Breite von 120 cm möglich, wenn keine Richtungsänderung erforderlich ist und davor und danach eine Wendemöglichkeit gegeben ist.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.1 

 

Darstellung der Bewegungsflächen in Fluren
Geometrie der Bewegungsflächen nach DIN 18040-1 (Maßangaben in cm)

In Versammlungsstätten errechnet sich die Breite der notwendigen Flure aus der größtmöglichen Personenzahl.

Bei der Planung von Fluren und Erschließungsflächen im Innenraum müssen die notwendigen Bewegungsflächen vor Türen und Ausstattungselementen berücksichtigt werden.

Durchgänge in Fluren müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm aufweisen.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.1

Neigungen

Die Längsneigung der horizontalen Erschließung darf in der Regel 3 % nicht übersteigen. Bei einer Länge von höchstens 10 m kann die Längsneigung jedoch auf 4 % erhöht werden.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.2.3  

Bei größeren Höhendifferenzen sind Rampen beziehungsweise Aufzüge vorzusehen.

Lichte Höhen

Um die Verkehrssicherheit auch für großwüchsige Menschen zu gewährleisten, darf die nutzbare lichte Höhe in Fluren und horizontalen Erschließungsflächen im Innenraum 220 cm nicht unterschreiten.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.1 

Ausgenommen von dieser Anforderung sind:

  • Türen (205 cm) 
  • Durchgänge 
  • lichte Treppendurchgangshöhen.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.3

Mögliche Hindernisse müssen gegen das Unterlaufen gesichert werden. Eine visuelle Markierung ist dabei nicht ausreichend.

► Zusätzliche Vorgaben Arbeitsstätten

In Arbeitsstätten wird die Breite der notwendigen Flure nach der Anzahl der Beschäftigten festgelegt. Hier können Flure für Menschen mit einer Gehhilfe oder Rollstuhlnutzende mit einer lichten Mindestbreite von 100 cm ausgebildet werden, wenn der Weg zur nächsten Begegnungsfläche einzusehen ist. Eine stellenweise Verengung auf 90 cm für Einbauten, Einrichtungen oder Türen ist zulässig bei Arbeitsstätten mit bis zu fünf Personen und für Türen bei Arbeitsstätten mit bis zu 20 Personen.

Rettungswege in Arbeitsstätten müssen mindestens 150 cm breit sein, wenn sich dort Menschen mit einer Gehhilfe oder Rollstuhlnutzende begegnen könnten. 

Darstellung der Breiten von Rettungswegen in einer Arbeitstätte
Mögliche Breiten von Rettungswegen in einer Arbeitsstätte (Maßangaben in cm)

Stichflure in Arbeitsstätten dürfen maximal 3 m lang sein oder müssen eine Wendemöglichkeit von 150 × 150 cm vorhalten.