Die Glasmarkierungen sind notwendig, wenn drei Viertel der Türfläche durchsichtig sind. vgl. ASR V3a.2
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"Türen müssen deutlich wahrnehmbar, leicht zu öffnen und zu schließen und sicher passierbar sein."
Auffindbarkeit und Erkennbarkeit von Türen und deren Funktion müssen auch für blinde und sehbehinderte Menschen gewährleistet sein. Türen (Türblätter oder Türzargen) müssen dafür visuell kontrastierend von der Wand hervorgehoben werden. Türblätter und Türzargen müssen taktil, beispielsweise durch ihr Material oder durch nicht-flächenbündigen Einbau, eindeutig erkennbar sein (siehe auch Kapitel 2.6, Kapitel 2.8 und Kapitel 2.9).
Die Hervorhebung der Türen soll eindeutig sein und sich dem Informations- und Leitsystem im gesamten Gebäude unterordnen. Türschilder müssen dem Informations- und Leitsystem des Gebäudes entsprechen, die Information nach dem Zwei-Sinne-Prinzip visuell und taktil darstellen sowie barrierefrei gestaltet und einheitlich angebracht werden.
Um Ganzglastüren und Glasflächen zu kennzeichnen, sind visuell kontrastierende Markierungsstreifen über die ganze Breite in 40 bis 70 cm und 120 bis 160 cm Höhe anzubringen, sodass sie auch bei wechselnden Hintergründen und Lichtverhältnissen wirksam sind. Die empfohlene Höhe der Sicherheitsmarkierungen beträgt jeweils 8 cm.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.3.5; vgl. DIN 32975:2009-12, Kapitel 4.5
Die Glasmarkierungen sind notwendig, wenn drei Viertel der Türfläche durchsichtig sind. vgl. ASR V3a.2