- BPFilter für Bedarfsplanung
- 1/2Filter für Vorentwurfsplanung
- 3/8Filter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung
- MFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie
- VFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung
- AFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung
- KFilter für Einschränkung der Kognition
- GFilter für Gebäude
- AFilter für Außenräume
-
c Geometrische Angaben

c.1 Bewegungsflächen
- Filter für Bedarfsplanung ist aktiv.ESFilter für Bedarfsplanung ist aktiv.
- EWEWFilter für Vorentwurfsplanung ist aktiv.
- AAFilter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung ist aktiv.
- MMFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie ist aktiv.
- VVFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung ist aktiv.
- AAFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung ist nicht relevant.
- KKFilter für Einschränkung der Kognition ist nicht relevant.
- GGFilter für Gebäude ist aktiv.
- AAFilter für Außenräume ist aktiv.
Folgende Bewegungsflächen müssen mindestens vorgesehen werden:
- 180 × 180 cm für die Begegnung von Menschen mit Rollstühlen oder Gehhilfen (alle 15 m),
- 150 x 150 cm für die Begegnung von Menschen mit Rollstühlen und anderen Personen,
- 150 x 150 cm für die Richtungsänderung (alle 6 m).
- 120 cm für kurze Wege, wo kein Richtungswechsel oder Begegnung stattfindet,
- 90 cm für Durchgänge.
Die Bewegungsfläche können sich in der Regel überlagern.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.1
►Besondere Vorgaben Arbeitsstätte
In Arbeitsstätten wird die Breite der notwendigen Flure nach der Anzahl der Beschäftigten festgelegt. Hier können Flure für Menschen mit einer Gehhilfe oder im Rollstuhl mit einer lichten Mindestbreite von 100 cm ausgebildet werden, wenn der Weg zur nächsten Begegnungsfläche einzusehen ist. Eine stellenweise Verengung auf 90 cm für Einbauten, Einrichtungen oder Türen ist zulässig bei Arbeitsstätten mit bis zu fünf Personen und für Türen bei Arbeitsstätten mit bis zu 20 Personen.
Rettungswege in Arbeitsstätten müssen mindestens 150 cm breit sein, wenn sich dort Menschen mit einer Gehhilfe oder einem Rollstuhl begegnen könnten.
Stichflure in Arbeitsstätten dürfen maximal 3 m lang sein oder müssen eine Wendemöglichkeit von 150 × 150 cm vorhalten.
Rollstuhlwechsel
Für den Wechsel von Rollstühlen ist eine Fläche von 180 cm Breite und 150 cm Tiefe bereitzuhalten, die an eine gleich große Bewegungsfläche angrenzt.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.3.9
► Zusätzliche Vorgaben Arbeitsstätte
Zum Umsetzen vom Rollstuhl auf einen Stuhl oder eine andere Sitzgelegenheit wird eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m × 1,50 m benötigt.
Bei gastronomisch genutzten Räumen in Arbeitsstätten sind Bewegungsflächen mit 120 × 150 cm ausreichend, wenn der Einrichtungsgegenstand unterfahren werden kann.
Abstände zu Leitlinien
Zu taktilen Leitstreifen und Leitlinien ist ein Abstand von mindestens 60 cm (120 cm an der Sitzseite von Sitzgelegenheiten sowie zu Fahrradständern) einzuhalten.
vgl. DIN 32984:2020-12, Kapitel 5.8.1.






