► Zusätzliche Vorgaben Arbeitsstätten
- BPFilter für Bedarfsplanung
- 1/2Filter für Vorentwurfsplanung
- 3/8Filter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung
- MFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie
- VFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung
- AFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung
- KFilter für Einschränkung der Kognition
- GFilter für Gebäude
- AFilter für Außenräume
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19 Gastronomie und Teeküchen
Für die barrierefreie Nutzbarkeit von Räumen gelten die Anforderungen (…) entsprechend. Zusätzlich werden nachfolgend für häufig vorgenommene spezifische Nutzungen oder Funktionsbereiche besondere Voraussetzungen für eine barrierefreie Nutzung dargestellt. Für weitere spezifische Nutzungen können Analogien abgeleitet werden.
Schutzziel nach DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 5
19.2 Geometrie und Platzbedarf
- Filter für Bedarfsplanung ist aktiv.ESFilter für Bedarfsplanung ist aktiv.
- EWEWFilter für Vorentwurfsplanung ist aktiv.
- AAFilter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung ist aktiv.
- MMFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie ist aktiv.
- VVFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung ist aktiv.
- AAFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung ist nicht relevant.
- KKFilter für Einschränkung der Kognition ist nicht relevant.
- GGFilter für Gebäude ist aktiv.
- AAFilter für Außenräume ist nicht relevant.
Sowohl für Menschen mit Rollstuhl als auch für jene mit Mobilitätshilfen darf die freie Durchgangsbreite von 90 cm nicht unterschritten werden.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.1
An geeigneter Stelle ist je nach Situation eine Fläche von 150 × 150 cm für den Richtungswechsel vorzusehen, spätestens alle 6 m.
vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 4.1
In Teeküchen muss eine Bewegungsfläche vor der Kücheneinrichtung von 150 × 150 cm eingeplant werden.
vgl. DIN 18040-2:2011-09, Kapitel 5.4
Zum Umsetzen vom Rollstuhl auf einen Stuhl oder eine andere Sitzgelegenheit wird eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m × 1,50 m benötigt.
Bei gastronomisch genutzten Räumen in Arbeitsstätten sind Bewegungsflächen mit 120 × 150 cm ausreichend, wenn der Einrichtungsgegenstand unterfahren werden kann.
Je nach Erfordernis eines Mitarbeitenden können noch weitere Bewegungsflächen für einen elektrischen Rollstuhl oder einen Assistenzhund berücksichtigt werden.
Für Rollatoren, Rollstühle oder Gehhilfen von Beschäftigten sind gegebenenfalls Stell-/Bewegungsflächen vorzusehen.

