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Durch die Aktivierung der Filterfunktion ist es möglich, die komplexen Inhalte maßgeschneidert schnell zu erfassen. Eine Filterung ist möglich nach: Verfahrensschritten, Einschränkungen und Innen- und Außenraum. Die nicht relevanten Kapitel werden in der Navigation (links) inaktiv dargestellt. In den Texten der einzelnen Kapitel werden nur Informationen dargestellt, die für die ausgewählte Filterung gelten.

20. Sanitäranlagen

Waschplätze
"Barrierefreie Sanitärräume sind so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Rollstühlen und Rollatoren sowie blinden und sehbehinderten Menschen zweckentsprechend genutzt werden können."

20.5 Waschplätze

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Waschtische müssen so weit unterfahrbar sein, dass der Oberkörper bis auf den vorderen Rand des Waschtisches reichen kann und die Armatur aus dieser Position bedienbar ist.

Der notwendige Beinfreiraum muss dabei mindestens 90 cm breit sein.

Bei Handwaschbecken ist eine unterfahrbare Tiefe von 45 cm ausreichend.

Der Spiegel über dem Waschbecken muss aus sitzender wie aus stehender Position einsehbar sein. Das kann durch einen beweglichen oder einen höheren, fest installierten Spiegel (mindestens 100 cm hoch) erreicht werden.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 5.3.4

Geometrische Angaben zu Unterfahrbarkeit und Nutzbarkeit eines Waschbeckens. Die unterfahrbare Höhe von 67 cm kann ab 30 cm Tiefe reduziert werden bis auf 35 cm Höhe in 55 cm Tiefe.
Geometrische Angaben zu Unterfahrbarkeit und Nutzbarkeit eines Waschbeckens

Armaturen müssen als Einhebel- oder berührungslose Armaturen ausgebildet sein. Berührungslose Armaturen sind nur in Verbindung mit einer Temperaturbegrenzung einzusetzen. Die Wassertemperatur an der Auslaufgarnitur darf maximal 45 Grad Celsius betragen, um Verbrühungen zu vermeiden.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 5.3.1

Im unmittelbaren Bereich des Waschtisches müssen sich ein Einhand-Seifen­­spender, ein Papierhandtuchspender und Abfallbehälter beziehungsweise ein Handtrockner befinden.

vgl. DIN 18040-1:2010-10, Kapitel 5.3.4