• BPFilter für Bedarfsplanung
  • 1/2Filter für Vorentwurfsplanung
  • 3/8Filter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung
  • MFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie
  • VFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung
  • AFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung
  • KFilter für Einschränkung der Kognition
  • GFilter für Gebäude
  • AFilter für Außenräume

Mit der Filterfunktion können Sie die Anzeige im Bereich Handlungsfelder einschränken.


Durch die Aktivierung der Filterfunktion ist es möglich, die komplexen Inhalte maßgeschneidert schnell zu erfassen. Eine Filterung ist möglich nach: Verfahrensschritten, Einschränkungen und Innen- und Außenraum. Die nicht relevanten Kapitel werden in der Navigation (links) inaktiv dargestellt. In den Texten der einzelnen Kapitel werden nur Informationen dargestellt, die für die ausgewählte Filterung gelten.
Anwendungshinweise

21 Büroarbeitsplätze

"Eine barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Transport- und Arbeitsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische, visuelle und taktile Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Beschäftigte mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."

21.1 Bedarf und Anordnung

  • Filter für Bedarfsplanung ist aktiv.ESFilter für Bedarfsplanung ist aktiv.
  • EWEWFilter für Vorentwurfsplanung ist aktiv.
  • AAFilter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung ist nicht relevant.
  • MMFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie ist aktiv.
  • VVFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung ist aktiv.
  • AAFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung ist aktiv.
  • KKFilter für Einschränkung der Kognition ist aktiv.
  • GGFilter für Gebäude ist aktiv.
  • AAFilter für Außenräume ist nicht relevant.

Barrierefreie Arbeitsstätten sind: 

  • im Sinne der Behindertengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder nach anerkannten Regeln der Technik,
  • nach Vorgaben aus den jeweiligen Bauordnungen,
  • nach Vorgaben aus Sozialrecht, 
  • nach weiteren Standards ( wie z.B. BNB, BImA-Standard-Barrierefreiheit)

zu gestalten. 

Darüberhinaus werden qualitative und quantitative Anforderungen an Arbeitsstätten durch den Bedarfsträger nach der Inklusionsvereinbarung gemäß § 83 SGB IX bestimmt.

vgl. § 83 SGB IX

Laut Inklusionsvereinbarung sind Arbeitsplätze individuell an die Beschäftigten und deren Einschränkungen anzupassen, vorausgesetzt, die Beschäftigten sind in der Lage, die erforderlichen Tätigkeiten auszuführen oder sich dafür die notwendigen Fertigkeiten anzueignen.

vgl. § 166 SGB IX

Zu beachten ist, dass auch andere Räume, die die Beschäftigten nutzen, barrierefrei gestaltet werden müssen, wie z. B.:

  • Besprechungs- und Konferenzräume
  • Pausen- und Bereitschaftsräume, Teeküchen und Cafeterien
  • Sanitärräume (in räumlicher Nähe) und Erste-Hilfe-Räume
  • innere Erschließung (Verkehrswege, Rampen, Treppen, Türen, Fluchtwege, Notausgänge)
  • gegebenenfalls Rollstuhlabstellplätze,
  • Nebenräume (Kopierer, elektronische Datenverarbeitung).

Um die späteren individuellen Anpassungen leicht vornehmen zu können, müssen von Anfang an folgende bauliche Grundvoraussetzungen geschaffen werden:

  • eine barrierefreie Erschließungsstruktur,
  • ausreichende Durchgangsbreiten,
  • ausreichender Platzbedarf und
  • die Möglichkeit einer technischen Nachrüstung.