• BPFilter für Bedarfsplanung
  • 1/2Filter für Vorentwurfsplanung
  • 3/8Filter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung
  • MFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie
  • VFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung
  • AFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung
  • KFilter für Einschränkung der Kognition
  • GFilter für Gebäude
  • AFilter für Außenräume

Mit der Filterfunktion können Sie die Anzeige im Bereich Handlungsfelder einschränken.


Durch die Aktivierung der Filterfunktion ist es möglich, die komplexen Inhalte maßgeschneidert schnell zu erfassen. Eine Filterung ist möglich nach: Verfahrensschritten, Einschränkungen und Innen- und Außenraum. Die nicht relevanten Kapitel werden in der Navigation (links) inaktiv dargestellt. In den Texten der einzelnen Kapitel werden nur Informationen dargestellt, die für die ausgewählte Filterung gelten.
Anwendungshinweise

21 Büroarbeitsplätze

"Eine barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Transport- und Arbeitsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische, visuelle und taktile Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Beschäftigte mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."

21.4 Auffinden und Erkennen

  • Filter für Bedarfsplanung ist nicht relevant.ESFilter für Bedarfsplanung ist nicht relevant.
  • EWEWFilter für Vorentwurfsplanung ist aktiv.
  • AAFilter für Entwurfsplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung ist aktiv.
  • MMFilter für Einschränkung der Motorik, Kondition und Anthropometrie ist aktiv.
  • VVFilter für Einschränkung der visuellen Wahrnehmung ist aktiv.
  • AAFilter für Einschränkung der auditiven Wahrnehmung ist aktiv.
  • KKFilter für Einschränkung der Kognition ist aktiv.
  • GGFilter für Gebäude ist aktiv.
  • AAFilter für Außenräume ist nicht relevant.

► Zusätzliche Vorgaben Arbeitsstätten

Eine kontrastreiche Gestaltung der Arbeitsplätze ist obligatorisch.

b.1 Zwei-Sinne-Prinzip _ Visuelle Informationen

Die Kennzeichnung von Türen ist individuell anzupassen und kann beispielsweise in Braille- und Profilschrift erfolgen.

Eine Anbindung der Arbeitsplätze an Leitsysteme ist zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass Beschäftigte mit visuellen Einschränkungen je nach Größe der Arbeitsstätte mit den Räumlichkeiten in üblicher Weise vertraut sind oder vertraut werden und daher gegebenenfalls nur punktuelle Unterstützung brauchen, um wichtige Ziele zu finden. Eine selbstständige Orientierung im Gebäude muss gewährleistet werden und Gefahrenbereiche müssen stets taktil und visuell kontrastreich gekennzeichnet sein.

Alle Informationen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes wie Kennzeichnungen, Ansagen, Markierungen oder Beschilderungen müssen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip vermittelt werden:

  • für Beschäftigte, die visuelle Zeichen nicht wahrnehmen können, ersatzweise durch taktile oder akustische Zeichen und
  • für Beschäftigte, die akustische Zeichen nicht wahrnehmen können, ersatzweise durch taktile (beispielsweise Vibration eines Funkgeräts) oder visuelle Zeichen.

Für kleinwüchsige Menschen und Rollstuhlnutzende müssen diese Informationen in geeigneter Höhe (120 bis 140 cm) angebracht werden.

Die Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne, Rettungswege und Notausgänge müssen beachtet werden.