Planungsprozess

Die Ausarbeitung des KONZEPTS BARRIEREFREIHEIT erfolgt in der Regel in den dargestellten fünf Bearbeitungsphasen (BP, 1/2, 3/4, 5–8, BD). Die erarbeiteten Inhalte wie Texte und Darstellungen werden jeweils in der Folgephase fortgeschrieben und aktualisiert.

KONZEPT BARRIEREFREIHEIT Koordination Erstellung und Umsetzung Beteiligung
BP Bedarfsplanung
BP
  • Bauherr oder seine Vertretung
  • Bauherr, Nutzer, Eigentümer, Betreiber, gemeinsam
  • Vertretung der Menschen mit Behinderungen (Arbeitsstätten)
1/2 Leistungsphasen 1/2 nach HOAI
  • Bauherr oder seine Vertretung
  • Planungsteam
    • Bauverwaltungen der baudurchführenden Ebene
    • freiberuflich Tätige
    • hauseigenen Planungsabteilungen des Bauherren
  • Nutzer und seine Vertretung der Menschen mit Behinderungen (Arbeitsstätten)
  • Inklusionsbeauftragte
  • Örtliche Verbände, Beratungsstellen und Landesfachstellen
  • Unfallversicherungsträger (Arbeitsschutz)
  • gegebenenfalls Betreiber
LP 1 Grundlagenermittlung
LP 2 Vorentwurfsplanung
3/4 Leistungsphasen 3/4 nach HOAI
LP 3 Entwurfsplanung
LP 4 Genehmigungsplanung
5-8 Leistungsphasen 5–8 nach HOAI
LP 5 Ausführungsplanung
LP 6 Vorbereitung der Vergabe
LP 7 Mitwirkung bei der Vergabe
LP 8 Bauüberwachung
BD Bauübergabe und Dokumentation
BD
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Erstellung begleitend zum Planungsprozess

Die Struktur des Planungsprozesses wird für alle in der Regel durch die Leistungsphasen (LP) nach HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) vorgegeben. Das KONZEPT BARRIEREFREIHEIT wird begleitend zum Planungsprozess erarbeitet, beginnend mit der vorgeschalteten Bedarfsplanung (BP), und mit jedem Planungsschritt von der Grundlagenermittlung und Vorentwurfsplanung (LP 1/2) über die Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur Ausführungsplanung/Vergabe und Bauüberwachung (LP 3–8) fortgeschrieben. Die abschließende Dokumentation der Barrierefreiheit (BD) des realisierten Objekts ist die Grundlage für die barrierefreie Nutzung und das Facility-Management, das dieBarrierefreiheit sicherstellt.

Weitere Planungsaufgaben

In diese Grundstruktur lassen sich weitere besondere Bearbeitungsphasen wie Bestandsaufnahme,
Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchung, Wettbewerbsverfahren oder Baumaßnahmen im Rahmen des Bauunterhalts integrieren.

GUT ZU WISSEN

Bestandsaufnahme Barrierefreiheit

Die Erfassung des Gebäudebestands bildet die Grundlage, um den Bestand barrierefrei anzupassen. Für Gebäude im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts liegen in der Regel Gebäudedokumentationen der erfassten Merkmale zur Barrierefreiheit auf der Grundlage der „Systematik zur Erfassung und zum Abbau baulicher Barrieren in Bestandsgebäuden des Bundes“ vor, die im Zuge der Berichtspflicht nach § 8 Abs. 3 BGG zur Erfassung der Barrierefreiheit erfasst wurden.

Zuständigkeiten

Die Umsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit ist nicht nur Aufgabe der Planenden. Im Planungs- und Bauprozess müssen zahlreiche Akteure beteiligt werden. Neben der Planungsteams sind es die Nutzer, die Bauherren und die Vertretungen der Menschen mit Behinderungen oder der Arbeitsschutz. Zu beachten ist, dass die Zuständigkeiten wechseln können.

Akteure im Planungsprozess

Die folgenden Begriffe stehen auf dieser Webseite für klar definierte Rollen:

Eigentümer – ist eine rechtliche Person oder juristische Einheit, der eine bauliche Anlage oder Liegenschaft gehört. Eigentümer können öffentlich oder privat sein.

Bauherr – verantwortet, steuert und überwacht die Bauaufgabe und verwaltet in der Regel die Finanzen im Zusammenhang mit der Bauaufgabe. Bauherren können öffentlich oder privat sein. Öffentliche Bauherren sind beispielsweise Kommunen, Länder oder Bund sowie verschiedene Strukturen wie Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Regelungen, wer die Bauherrenaufgabe übernimmt, unterscheiden sich nach Bundesland oder Gemeinde. Der Bauherr ist in der Regel identisch mit dem Eigentümer und kann durch Bauverwaltungen oder Dritte vertreten werden.

Nutzer – bekommt die bauliche Anlage und Liegenschaften zur Nutzung zugewiesen, er mietet oder pachtet sie. Das Spektrum der möglichen Nutzer ist groß: Es können sowohl Bundesverwaltungen als auch Mieter eines Ladenlokals sein. Der Nutzer beteiligt die Vertretung der Menschen mit Behinderungen nach SGB IX in seiner Rolle als Arbeitgeber. Bei öffentlichen Bauvorhaben formuliert der Nutzer die Anforderungen an die Barrierefreiheit (Bedarfsplanung Barrierefreiheit) nach SGB sowie ASR und begleitet deren Umsetzung über den ganzen Planungs- und Bauprozess.

Betreiber – kümmert sich um den ordnungsgemäßen Betrieb von baulichen und technischen Anlagen und Liegenschaften und verantwortet die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen. Öffentliche Betreiber können verschiedene Institutionen und Einrichtungen wie Kommunen, Länder, Bund oder auch der Nutzer sein, gegebenenfalls vertreten durch die baudurchführende Ebene der Bauverwaltungen oder Dritte.

Zuwendungsempfänger – ist eine Stelle oder Organisation, die Fördermittel von öffentlichen Stellen (Bund, Land, Kommune) erhält.

Bauverwaltungen – sind Behörden oder Einrichtungen des Bundes, der Länder oder der Kommunen. Die Bauverwaltungen sind als fachkundige Vertreter für die wirtschaftliche, recht- und zweckmäßige Erfüllung der durchzuführenden Bauaufgaben verantwortlich.

Die Fachaufsicht führende Ebene (FfE) der Verwaltungen bzw. die Bauordnungsämter übernehmen die Prüfung und Genehmigung der Bauunterlagen – u. a. auch der KONZEPTE BARRIEREFREIHEIT.

Die baudurchführende Ebene (BdE) der Verwaltungen, Hochbauämter usw. sind für die operative Umsetzung der Bauaufgaben zuständig. Sie können den Bauherren vertreten und übernehmen die Aufgaben, die für die Planung und Ausführung von Bauaufgaben erforderlich sind. Sie können die Leistungen selbst ausführen oder an Dritte (z. B. freiberuflich Tätige) weitervergeben.

Planungsteam – setzt sich je nach Bauaufgabe wie folgt zusammen: aus Bauverwaltungen der baudurchführenden Ebene (koordinierend oder auch planerisch tätig), freiberuflich Tätigen (z. B. Planenden der Architektur, Landschaftsarchitektur, Barrierefreiheit, TGA, Innenarchitektur, Brandschutz, Raumakustik) sowie gegebenenfalls hauseigenen Planungsabteilungen des Bauherren.

Beteiligung der Vertretung der Menschen mit Behinderungen

Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist gemäß Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) sowohl aufseiten des Arbeitgebers als auch aufseiten der Arbeitnehmenden vorgesehen.

Beauftragte der Arbeitnehmenden 

Die Schwerbehindertenvertretungen, Personalräte oder andere Beauftragte der Arbeitnehmenden sind gemäß den Inklusionsvereinbarungen bzw. dem SGB IX zu beteiligen. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
werden wie folgt beschrieben: „(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen“ (§ 178 SGB IX).

Beauftragte des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber benennt einen Inklusionsbeauftragten, „der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden. […] Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden“ (§ 181 SGB IX).

Örtliche Verbände, Beratungsstellen und Landesfachstellen

Die örtlichen Verbände von Menschen mit Behinderungen, Beratungsstellen und Landesfachstellen können darüber hinaus entsprechend den ortsspezifischen Abstimmungsprozessen miteinbezogen werden. Gerade bei bauordnungsrechtlichen Abweichungen (beispielsweise im denkmalgeschützten Bestand) kann eine Beteiligung im Rahmen des Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahrens verlangt werden. Dazu gehören u. a.: Deutscher  Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV), Deutscher Schwerhörigenbund e. V. (DSB), Lebenshilfe e. V., Beratungs- und Fachstellen Barrierefreies Bauen in den jeweiligen Bundesländern.

Unfallversicherungsträger

Bereits in der frühen Planungsphase sind die Ansprech- bzw. Aufsichtspersonen der betreuenden Dienststellen und Betriebe des Bundes bzw. der Länder, Kommunen oder weitere Versicherungsträger einzubinden (siehe SGB VII).