Auf der Liegenschaft XX soll ein Erweiterungsneubau als eigenständiges Verwaltungsgebäude für 80 Mitarbeitende errichtet werden.
Hinweise zur Inklusionsvereinbarung nach SGB IX oder zu weiteren Nutzeranforderungen
Laut Inklusionsvereinbarung vom XX sind bis zu 15 % Menschen mit Einschränkungen zu beschäftigen. Konkrete Anforderungen an bereits tätige Mitarbeitende sind nicht bekannt.
Zusammenfassung der gegebenenfalls durchgeführten Abstimmungen
Protokoll Abstimmungstermin mit der Schwerbehindertenvertretung XX.
Zusammenfassung der für das Bauvorhaben relevanten rechtlichen Grundlagen
Die Umsetzung des § 8 Abs. 1 BGG ist obligatorisch. Es gelten die im Leitfaden Barrierefreies Bauen (X. Auflage) aufgelisteten a. a. R. d. T. Alle Arbeitsplätze im Haus müssen barrierefrei entsprechend den Vorgaben des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) erreichbar sein. Es ist anzustreben, die Belange der Barrierefreiheit mit der höchstmöglichen Punktzahl zu erzielen.
Festlegung der Anwendungsbereiche: öffentlich zugängliche Bereiche, Arbeitsstätten, Bereiche ohne Anforderung an Barrierefreiheit
In der Nähe des Eingangsbereichs soll ein öffentlich zugänglicher Seminarbereich für ca. 60 Personen platziert werden. Dieser Bereich gilt als öffentlich zugänglich und ist entsprechend den gültigen baurechtlichen Vorgaben zu planen. Zu diesem Bereich gehören vier weitere Büroräume, die als Beratungs- und Kontaktstelle dienen.
Erfassung spezieller Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen in Abstimmung mit den Schwerbehindertenvertretungen und entsprechend den Inklusionsvereinbarungen nach SGB IX
Laut Vorgaben der Inklusionsvereinbarung und den Abstimmungen mit der Schwerbehindertenvertretung sollen alle als Arbeitsstätte genutzten Räume für Menschen mit motorischen Einschränkungen erreichbar sein. 30 % der Arbeitsplätze sollen darüber hinaus für Menschen mit sensorischen Einschränkungen eingerichtet werden (optische Alarmierung, taktile Beschriftungen). Bei weiteren Arbeitsstätten muss die Möglichkeit der späteren Nachrüstung gegeben sein. Für zwei langjährige Mitarbeitende muss die Mitnahme des Blindenführhundes gesichert werden
Darlegung der Anforderungen an die Barrierefreiheit im Raumbedarfsplan
Gegebenenfalls ist der notwendige Flächenmehrbedarf zu prüfen. Die Anforderungen an Barrierefreiheit wurden im Raumbedarfsplan berücksichtigt (siehe Anlage).