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Bei der Aufstellung der EW-Bau (Entwurfsunterlage-Bau) nach Ziffer 3 Abschnitt E RBBau ist der Nachweis Barrierefreiheit wie folgt auszuarbeiten. Der Nachweis Barrierefreiheit ist auch erforderlich bei der Planung der Baumaßnahmen nach den Ziffern 4 und 5 Abschnitt D RBBau (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten).
Die Bauverwaltung ist für die Aufstellung der EW-Bau zuständig. Die freiberuflich Tätigen sind für die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung verantwortlich.
Die Beteiligung der Vertreter der Menschen mit Behinderungen ist eine wichtige Voraussetzung,
um gute Lösungen zu entwickeln.
Der Nachweis Barrierefreiheit erfordert sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude die nachweisliche Erfüllung aller mit EW gekennzeichneten Anforderungen. Handlungsfelder
Der Nachweis ist in der Darstellungstiefe der jeweiligen Bauaufgabe anzupassen.
Bei den Beschaffungsvarianten Miete, Miet- kauf, Leasing, ÖPP sowie im Zuwendungsbau dient Konzept oder Nachweis Barrierefreiheit gemäß Leitfaden Barrierefreies Bauen zur Überprüfung der erforderlichen Barrierefreiheit.
Die Zulässigkeit von Abweichungen ist mit den Verantwortlichen (beispielsweise Arbeitgeber oder den zuständigen Behörden) abzustimmen und zu dokumentieren.
In der Regel werden die Planungsleistungen für Große Neu,- Um- und Erweiterungsbauten an freiberuflich Tätige vergeben. Den freiberuflich Tätigen ist das Ergebnis der Bedarfsplanung Barrierefreiheit beziehungsweise, wenn bereits vorhanden, das Konzept Barrierefreiheit der ES-Bau zu übergeben und zu erläutern. Der Nachweis Barrierefreiheit ist durch die freiberuflich Tätigen zu erstellen.
Nach Ziffer 3.4 Abschnitt E RBBau werden bei bedeutenden Baumaßnahmen zur Förderung der Baukultur Planungswettbewerbe durchgeführt. In Abhängigkeit von der Bearbeitungstiefe des Wettbewerbs sollte die Bedarfsplanung Barrierefreiheit beziehungsweise das eventuell bereit Vorhandene Konzept Barrierefreiheit ganz oder in Auszügen Bestandteil der Auslobung werden, soweit für die geforderte Wettbewerbsleistung relevant. Angepasst an die jeweilige Bearbeitungstiefe können Teilleistungen zum Konzept Barrierefreiheit verlangt werden. Der Nachweis ist im Zuge der EW-Bau zu erbringen.
Der Nachweis Barrierefreiheit ist textlich und zeichnerisch zu führen. Der Nachweis über die Berücksichtigung der Anforderungen erfolgt analog zu den Handlungsfeldern des Leitfadens.
Der Textteil ist entsprechend der folgenden Gliederung anzupassen, die den Handlungsfeldern entspricht (gegebenenfalls gegliedert nach öffentlich zugänglichen Bereichen und dem Bereich Arbeitsstätte):
Gesamtkonzept
Erschließung
Ausstattung
Räume
Der zeichnerische Nachweis baut auf den grundlegend für diese Planungsphase zu erstellenden Zeichnungen gemäß Ziffer 2.4 Abschnitt F RBBau auf (entspricht je nach vertraglicher Vereinbarung der Darstellungstiefe der LP 2, 3, 4 und gegebenenfalls Teilen von LP 5 gemäß HOAI). Die Darstellungstiefe entspricht der Planungsphase und ist gegebenenfalls an die konkrete Bauaufgabe anzupassen.
Die Legende Nachweis Barrierefreiheit ist zu berücksichtigen. Download Legenden
Im Einzelfall ist sie den besonderen Erfordernissen der konkreten Planungsaufgabe anzupassen.
Zum Nachweis von Detaillösungen kann auch auf die grundlegend für diesen Verfahrensschritt zu erstellenden Zeichnungen verwiesen werden, wenn diese eindeutig die Erfüllung der Anforderungen an die Barrierefreiheit erkennen lassen.
In dem zeichnerischen Nachweis sind in der Regel folgende Angaben zu berücksichtigen: