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"Für die barrierefreie Nutzbarkeit von Räumen gelten die Anforderungen (…) entsprechend. Zusätzlich werden bachfolgend für häufig vorgenommene spezifische Nutzungen oder Funktionsbereiche besondere Voraussetzungen für eine barrierefreie Nutzung dargestellt. Für weitere spezifische Nutzungen können Analogien abgeleitet werden."
Für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Mobilitätshilfen darf die freie Durchgangsbreite von 90 cm nicht unterschritten werden. Eine Fläche von 150 x 150 cm für den Richtungswechsel soll an geeigneter Stelle vorgesehen werden.
In Teeküchen ist, in Anlehung an die DIN 18040-2, eine Bewegungsfläche vor der Kücheneinrichtung von 150 x 150 cm einzuplanen.