Eine kontrastreiche Gestaltung der Arbeitsplätze ist obligatorisch. vgl. Kapitel 2.9 vgl. Kapitel 2.10
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""Eine barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte ist gegeben, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Transport- und Arbeitsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische, visuelle und taktile Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Beschäftigte mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.""
Eine kontrastreiche Gestaltung der Arbeitsplätze ist obligatorisch. vgl. Kapitel 2.9 vgl. Kapitel 2.10
Eine Kennzeichnung der Türen ist individuell anzupassen und kann beispielsweise in Braille- und Pyramidenschrift erfolgen. Die Notwendigkeit der Anbindung an Leitsysteme ist zu prüfen. Zu beachten ist, dass Beschäftigte mit visuellen Einschränkungen je nach Größe der Arbeitsstätte mit den Räumlichkeiten in üblicher Weise vertraut sind oder werden und gegebenenfalls nur punktuelle Unterstützung zum Auffinden von wichtigen Zielen benötigen. Eine selbstständige Orientierung im Gebäude muss gewährleistet sein und Gefahrenbereiche müssen stets taktil und visuell kontrastreich gekennzeichnet sein.
Die Vermittlung aller Informationen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes wie Kennzeichnungen, Ansagen, Markierungen, Beschilderungen erfolgt nach dem Zwei-Sinne-Prinzip:
Für kleinwüchsige Menschen und Rollstuhlbenutzer müssen diese Informationen in geeigneter Höhe (120 bis 140 cm) angebracht werden. ASR V3a.2 Kapitel / Anhang A1.3
Zum Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne, Rettungswege und Notausgänge